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Im gerichtlichen Verfahren muss ein verunfallter Arbeitnehmer im Zweifelsfall beweisen, dass das Ereignis tatsächlich ein Arbeitsunfall war und nicht ein (erneuter) Suizidversuch.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. August 2016, S 4 U 2601/15
Ein Arbeitnehmer wurde morgens auf dem Weg zu seiner Arbeit von einem Lkw angefahren und schwer verletzt. Es passierte auf gerader Strecke beim Überqueren einer Durchgangsstraße. Ein von der Polizei eingeholtes Gutachten ergab, dass der Lkw-Fahrer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hatte und der Unfall für ihn unvermeidbar war. Der Lkw-Fahrer sagte aus, dass der Mann die Fahrbahn bereits überquert hatte und dann plötzlich wieder zurück auf die Straße getreten sei. Damit habe er nicht gerechnet. Der Arbeitnehmer wiederum begründete sein Verhalten damit, er habe wichtige Arbeitspapiere und seine Arbeitsschuhe vergessen, und sei deswegen er noch einmal umgekehrt. Hierbei habe er den Lkw aus Unachtsamkeit übersehen.
Der Arbeitnehmer hatte gegenüber seiner Ehefrau mehrfach Suizidabsichten geäußert und einige Monate zuvor auch bereits einen Suizidversuch ausgeübt. Die Berufsgenossenschaft lehnte daher einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls ab mit der Begründung, es lägen Hinweise für einen Suizidversuch vor, weil der Lkw auf gerader Strecke nicht habe übersehen werden können.
Die Richter am Sozialgericht Karlsruhe lehnten ebenso wie die Berufsgenossenschaft das Vorliegen eines Wegeunfalls ab. Denn: Wegen der Erkrankung des Mannes und dem nachgewiesenen früheren Suizidversuch seien die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall auf einem versicherten Arbeitsweg nicht erwiesen. In Anbetracht der Gesamtumstände müsse der verunglückte Mitarbeiter seinerseits beweisen, dass tatsächlich ein Wegeunfall und kein (erneuter) Suizidversuch vorliege. Ob ihm das in der nächsten Instanz gelingt, wird sich zeigen.