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Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds führt zur Befreiung von der Hauptleistungspflicht zur Arbeit, nicht aber von der Einhaltung der vertraglichen Arbeitszeit.
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 2. Februar 2012, 3 TaBV 56/11
In einem Unternehmen erfolgte die Zeiterfassung über das System TARIS. Hierzu schlossen die Beteiligten die Betriebsvereinbarung „Zeitdatenmanagement-System TARIS“ (BV TARIS). Alternativ können tarifliche Mitarbeiter gemäß der BV "Vertrauensarbeitszeit" freiwillig in Vertrauensarbeitszeit arbeiten und auf eine Arbeitszeiterfassung in TARIS verzichten. Die Arbeitszeit der außertariflichen Mitarbeiter wird nicht im elektronischen Zeiterfassungssystem erfasst. Reisezeiten werden ihnen nicht vergütet.
Der Betriebsrat beschloss die Freistellung einer entsprechenden Anzahl seiner Betriebsratsmitglieder gemäß § 38 BetrVG. Deren Arbeitszeiterfassung sollte per TARIS erfolgen. Die Arbeitgeberin stellte zwar die betreffenden Betriebsratsmitglieder frei, erklärte jedoch den "Verzicht" auf deren Arbeitszeiterfassung nach TARIS. Eine Erfassung der Arbeitszeiten dieser Betriebsratsmitglieder fand demgemäß nicht mehr statt. Folge: Reisezeiten wurden nicht gutgeschrieben und Ausgleich für ein etwaiges Arbeitszeitguthaben nicht gewährt. Der Betriebsrat begehrt nun gerichtlich, die freigestellten Betriebsratsmitglieder an der elektronischen Zeiterfassung teilnehmen zu lassen.
Das LAG München gab dem Betriebsrat recht. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, auch die freigestellten Betriebsratsmitglieder an der elektronischen Zeiterfassung teilnehmen zu lassen, soweit diese nicht freiwillig an der Vertrauensarbeitszeit teilnehmen. Ein Verzicht ist laut Urteil nicht möglich.
Dies ergibt sich aus der BV TARIS i.V.m. §§ 38, 77 Abs. 1 und 4 Satz 1 BetrVG. Die BV TARIS gilt trotz Freistellung der betreffenden Betriebsratsmitglieder für diese fort. Durch die Freistellung gemäß § 38 BetrVG wird das freigestellte Betriebsratsmitglied nur von seiner beruflichen Tätigkeit, nicht aber von den sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, beispielsweise seiner vertraglichen Arbeitszeit oder des Arbeitsortes. befreit. Das wird schon durch den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 38 Abs. 1 BetrVG deutlich der besagt: "von ihrer beruflichen Tätigkeit sind ... freizustellen".