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In Privathaushalte entsandte ausländische Betreuungskräfte haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu zählt auch ein Bereitschaftsdienst. Die Pflicht, im Haushalt der zu betreuenden Person zu wohnen und grundsätzlich zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten, ist als Bereitschaftsdienst anzusehen.
BAG, Entscheidung vom 24.06.2021, 5 AZR 505/20
Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie war seit April 2015 bei der Beklagten, einem bulgarischen Unternehmen, als Sozialassistentin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich bei zwei freien Tagen pro Woche vereinbart.
Die Klägerin war nach Deutschland entsandt worden und arbeitete für 950 € netto monatlich im Haushalt einer betagten zu betreuenden Person, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte. Ihre Aufgaben umfassten neben Haushaltstätigkeiten eine „Grundversorgung" (u. a. Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden) und soziale Aufgaben (wie etwa Gesellschaft leisten, Ansprache, gemeinsame Interessenverfolgung). Die Tätigkeit der Klägerin erfolgte auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, in dem sich die Beklagte gegenüber der zu betreuenden Person verpflichtete, die aufgeführten Betreuungsleistungen durch ihre Mitarbeiter in deren Haushalt zu erbringen.
Da sie nach ihren Angaben statt der vereinbarten Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich in ständiger Bereitschaft gewesen sei, verlangte die Klägerin für den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015 die Nachzahlung von 42.636 € brutto abzüglich erhaltener 6.680 € netto nebst Prozesszinsen.
Das BAG bestätigt die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 in Verbindung mit § 1 MiLoG auch für ausländische Arbeitgeber, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Hierbei handelt es sich um Eingriffsnormen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabhängig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet.
Das BAG verweist den konkreten Fall wegen nicht sachgerechter Beweiswürdigung zwar an die Vorinstanz zurück, unterstreicht aber gleichzeitig, dass die tatsächlich geleistete und belegte Vollarbeit und Bereitschaftsdienst relevant seien.