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Bei Blockadehaltung des Betriebsrats besteht ausnahmsweise kein Unterlassungsanspruch

Wenn sich ein Betriebsrat ohne besonderen Grund weigert, sich bezüglich des Dienstplanes mit dem Arbeitgeber zu einigen und an einer gerichtlich angeordneten Einigungsstelle teilzunehmen, kann dies eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Diese steht einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats ausnahmsweise entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 AZR 42/17

Stand:  25.7.2019
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Das ist passiert:

Der Betriebsrat einer niedersächsischen Klinik stimmte dem von der Klinikinhaberin vorgelegten Dienstplan nur teilweise zu. Als keine Einigung ersichtlich war, bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat, der Bildung einer Einigungsstelle zuzustimmen. Der Betriebsrat lehnte dies ab. Über die Dauer eines halben Jahres wiederholte sich dieser Ablauf mehrere Male. Dabei zeigte sich der Betriebsrat wenig bis überhaupt nicht bereit, sich mit der Arbeitgeberin über einen Dienstplan zu einigen. Die Arbeitgeberin gab den Dienstplan daraufhin ohne die Zustimmung des Betriebsrats bekannt. Der Betriebsrat war der Meinung dass dadurch sei Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verletzt sei und verlangte die Unterlassung weiterer Verstöße.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass es sich bei dem Blockadeverhalten des Betriebsrates um unzulässige Rechtsausübung handle, die dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats entgegenstehe. Eine gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung könne ausnahmsweise vorliegen, wenn sich eine Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie erlangt hat, indem sie sich in erheblichem Maße betriebsverfassungswidrig verhalten hat. Eine solche besondere Ausnahme liege vor, da die Klägerin zwingend darauf angewiesen sei, in regelmäßigen Abständen Dienstpläne zu veröffentlichen, um ihrer Verpflichtung zur Behandlung von Kranken nachkommen zu können. Nach dem Gebot der Vertrauensvollen Zusammenarbeit obliege es nicht allein der Arbeitgeberin, die Mitbestimmung beim Aufstellen der Dienstpläne sicherzustellen. Auch den Betriebsrat treffe hierbei eine Mitwirkungspflicht. Da es für die Weigerung, mithilfe einer Einigungsstelle Dienstpläne aufzustellen, keine berechtigten Gründe gab, habe der Betriebsrat in erheblichem Maße gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen.

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