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Außerordentliche Kündigung wegen Bezeichnung der Vorgesetzten als „Ming-Vase“?

Äußerung „Ming-Vase“ und Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen bezüglich einer Vorgesetzten asiatischer Herkunft können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Arbeitsgericht, Beschluss vom 05.05.2021, 55 BV 2053/21

Stand:  21.5.2021
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Das ist passiert:

Ziel des Antrags war die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die zugleich Betriebsratsmitglied war. Eine Verkäuferin äußerte gegenüber einer Kollegin, sie selbst müsse darauf achten, dass sie ausgesuchte Artikel richtig abhake, sonst gäbe es wieder Ärger mit der „Ming-Vase“. Auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, erklärte sie: "Na Sie wissen schon, die Ming-Vase". Dabei zog sie die Augen mit den Fingern nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren.

Daraufhin wurde ihr seitens des Arbeitgebers außerordentlich gekündigt. In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall gab sie an, eine Ming-Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Nachahmen der asiatischen Augenform sei erfolgt, um keinen unkorrekten Begriff zu verwenden, bei “schwarzen Menschen oder Kunden“ verwende sie den Begriff “Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. Der Arbeitgeber zog daraus den Schluss, in der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletze. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, er verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut. 

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht Berlin ersetzte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Die Wortwahl und zusätzlich verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigten unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung. In dem Vorfall liege eine erhebliche Herabwürdigung der betroffenen Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum ein solches Verhalten an den Tag legt.

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