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Auch ohne Tarifvertrag haben Nachtarbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Dabei ist ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch auf 30%.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. Dezember 2015, 10 AZR 423/14
Ein Lkw-Fahrer ist im Paketlinientransportdienst tätig. Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Es gibt keinen Tarifvertrag.
Die Arbeitgeberin zahlte an den Kraftfahrer für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn in Höhe von zunächst etwa 11%. Später hob sie diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20% an. Doch der Mitarbeiter ist der Ansicht, ihm stehe ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30% vom Stundenlohn oder ein Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu. Mit dieser Forderung ging er vor Gericht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied im Sinne des Arbeitnehmers. Denn: Bestehen – wie im vorliegenden Arbeitsverhältnis – keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen, so die Richter.
Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen können hingegen zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt z.B. bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Lkw-Fahrer Dauernachtarbeit erbringt, steht ihm laut Urteil ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30% zu.