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Die Bezeichnung einer Kollegin als „richtig fette Schlampe“ kann eine Kündigung rechtfertigen.
Arbeitsgericht Bonn, Vergleich vom 27. Juli 2017, 3 Ca 681/17
Der 44 Jahre alte Arbeitnehmer war seit gut sechs Jahren bei einer Klinik als Hausmeister beschäftigt. Während einer Zigarettenpause mit seinen Kollegen gesellte sich kurze Zeit später auch eine Kollegin von der Rezeption zu der Gesprächsrunde. Der Angestellte musterte die Kollegin und meinte „Du bist ne richtig fette Schlampe geworden.“ Nachdem ihn der Arbeitgeber über diesen Vorfall zur Rede stellte, verwies er auf seinen bekannt flapsigen Umgangston und meldete sich anschließend krank. Bei der anschließenden Zustellung der ordentlichen Kündigung, erlebte die Arbeitgeberin eine Überraschung: Sie traf den krankgeschriebenen Hausmeister gerade bei Arbeiten an seinem Wohnhaus an. Daraufhin sprach die Klinikleitung eine außerordentliche Kündigung aus, wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer wandte sich jedoch gegen die Kündigung, da sein Arzt ihn wegen einer psychosomatischen Störung krankgeschrieben habe und ihm empfahl, sich durch andere Beschäftigungen abzulenken. Er erhob Kündigungsschutzklage.
Der Streit wurde durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Der Richter verwies darauf, dass zunächst die fristlose Kündigung und das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen seien. Nach Ansicht des Gerichts gestalte sich dies im vorliegenden Fall schwierig. So müsse der Arzt angehört werden, um die genauen Umstände der Krankschreibung klären zu können. Denn nur so könne festgestellt werden, ob durch die Arbeiten am Haus ein Fehlverhalten vorgelegen habe. Das Gericht schlug deshalb eine Abfindung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Daraufhin einigten sich die beiden Parteien auf eine fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung.