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Der Betriebsrat muss zur Ausübung seiner Überwachungspflicht über die Beschäftigten informiert werden, bei denen aufgrund von wiederholter oder länger andauender Krankheit, ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzuleiten war.
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 24.11.2010, 11 TaBV 48/10
Ein Arbeitgeber in der Luft- und Raumforschung und sein Betriebsrat stritten sich vor Gericht darüber, welche Unterrichtungsansprüche dem Betriebsrat im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und einer hierzu geschlossenen Betriebsvereinbarung zustehen.
Aufgrund einer Betriebsvereinbarung hatte der Arbeitgeber dem gebildeten Integrationsteam eine Liste mit Namen der Beschäftigten übergeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Der Betriebsrat wurde nicht informiert. Dieser ist nun sauer und der Ansicht, dass er die Einhaltung der Betriebsvereinbarung nur überwachen und seine Rechte bezüglich des BEM nur ausüben könne, wenn er Kenntnis habe, welche Arbeitnehmer unter ihren Anwendungsbereich fallen.
Die Richter am Landesarbeitsgericht München gaben dem Betriebsrat Recht. Dessen Anspruch auf Informationen über die Beschäftigten ergibt sich aus der Betriebsvereinbarung. Diese regelte nämlich ausdrücklich die unverzügliche Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat über Mitarbeiter, welche die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfüllen. Außerdem steht dem Betriebsrat laut Urteil der Auskunftsanspruch auch gemäß § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX in Verbindung mit § 80 Abs. 2 BetrVG zu. Begründung: Der Betriebsrat kann seine Überwachungspflichten aus § 84 SGB IX nur erfüllen, wenn der Arbeitgeber ihm auch mitteilt, welche betroffenen Mitarbeiter innerhalb des festgelegten Zeitraumes länger als sechs Wochen erkrankt waren.