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Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Teilnahme an Nachwuchsführungsprogramm

Eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Mitarbeiterentwicklung gibt dem Betriebsrat nicht automatisch die Möglichkeit, die Zustimmung zur Beförderung eines Mitarbeiters wirksam zu verweigern.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 1 ABR 49/14

Stand:  11.4.2017
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Das ist passiert:

In der Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens sind die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen vorgegeben, die bei der Durchführung von Beurteilungen, Gesprächen und der weiteren Entwicklung von Mitarbeitern beachtet werden müssen. Unter anderem ist auch der Punkt „Förderprogramm“ geregelt. Dieser hat das Ziel, Mitarbeiter zum Teamleiter zu entwickeln. Aufgrund dieser Regelungen verweigerte der zuständige Betriebsrat die Zustimmung zur Beförderung eines Mitarbeiters zum Teamleiter, weil er das Förderproramm nicht durchlaufen hatte.

Das entschied das Gericht:

Der Betriebsrat habe die Zustimmung zu Unrecht verweigert, so der Beschluss. Die Gesamtbetriebsvereinbarung enthalte keine Auswahlrichtlinien, die bei der Beförderung zum Teamleiter beachtet werden müssten. Ziel der Gesamtbetriebsvereinbarung sei lediglich, die Entwicklung der Mitarbeiter zu fördern. Ansonsten müssten auch Mitarbeiter das Förderprogramm durchlaufen, die bereits aufgrund anderer Umstände über die erforderliche Qualifikation für eine Beschäftigung als Teamleiter verfügten oder für die ein individueller Plan während der Teamleitertätigkeit ausreichend sei.

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