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Der Arbeitgeber kann vor Gericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen, wenn eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats vorliegt (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Doch wie sieht es aus, wenn statt einer gravierenden Pflichtverletzung zahlreiche kleine Pflichtverletzungen aufgelaufen sind? Was ist der sprichwörtlich letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt und damit eine Auflösung des Betriebsrats rechtfertigt?
Arbeitsgericht Elmshorn, Beschluss vom 23.08.2023, 3 BV 31 e/23
In einer kommunalen Verkehrsgesellschaft in Schleswig-Holstein mit knapp 170 Mitarbeitern gibt es einen Betriebsrat mit sieben Mitgliedern. Sowohl die Arbeitgeberin als auch ein Viertel der Belegschaft beantragen die Auflösung dieses Betriebsrats.
Ausschlaggebend war dabei nicht ein einzelnes Ereignis, sondern eine ganze Liste an Vorwürfen gegenüber dem Betriebsrat. So soll dieser:
Auch wenn die einzelnen Pflichtverletzungen an sich jeweils nicht ausreichen, um die Auflösung des Betriebsrats als solche zu rechtfertigen, sieht das Gericht in der Gesamtschau die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BetrVG erfüllt. So kommt beispielsweise als Verstoß die grundsätzliche Missachtung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit infrage.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Betriebsrat legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein.
Sowohl Arbeitgeber als auch ein Großteil der Belegschaft wollen, dass der Betriebsrat aufgelöst wird!? Nicht nur die lange Liste der einzelnen ihm vorgeworfenen Pflichtverstöße irritiert; auch die Tatsache, dass der Betriebsrat offenbar das Thema weiter durchfechten will. Man darf gespannt sein, wie es weitergeht. Heute schon lohnt es sich, einen Blick auf die Folgen einer solchen Gerichtsentscheidung zu werfen. Wie geht es weiter, nachdem ein Gericht rechtskräftig über die Auflösung des Betriebsrats geurteilt hat?
Mit der Rechtskraft des Beschlusses endet die Amtszeit des Betriebsrats. Dies gilt für den gesamten Betriebsrat und erfasst auch die Ersatzmitglieder. Bei erstinstanzlichen Entscheidungen tritt die Rechtskraft ein, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne dass ein entsprechendes Rechtsmittel eingelegt wurde. Nach § 23 Abs. 2 BetrVG setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand ein, wofür gegebenenfalls eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft personelle Vorschläge einbringen kann. Bis zur Neuwahl kann dadurch eine betriebsratslose Zeit entstehen. Sollte der Betriebsrat seinen Rücktritt vor der Gerichtsentscheidung beschließen, so ist eine Weiterführung der Geschäfte bis zur rechtskräftigen Auflösung vorgesehen. Einen Wahlvorstand kann er jedoch in diesem Zeitfenster nicht einsetzen, das ist in diesen Fällen zwingende Aufgabe des Gerichts. Eine Ausnahme gilt nur für Firmenschließungen: Übt ein Betriebsrat nach einer Betriebsstilllegung noch ein Restmandat aus, so kann er trotz grober Pflichtverletzungen nicht komplett aufgelöst werden.
Mit der Auflösung des Betriebsrats verlieren die Mitglieder ihr Betriebsratsamt und damit zugleich ihren besonderen Kündigungsschutz. Außerdem gibt es im Unterschied zu einem “normalen” Ende der Amtszeit keinen nachwirkenden Kündigungsschutz für die ehemaligen Mitglieder. Zusammen mit dem Verlust des Betriebsratsamts verlieren die Betriebsratsmitglieder gegebenenfalls weitere Ämter im Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder Wirtschaftsausschuss. Die ehemaligen Mitglieder des aufgelösten Betriebsrats können allerdings bei der Neuwahl des Betriebsrats kandidieren und wiedergewählt werden. (nw)