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Betriebsratsmitglied: Ausschluss aus dem Betriebsrat

Ein Betriebsratsmitglied kann nach der Neuwahl des Gremiums nicht wegen einer in der abgelaufenen Amtszeit begangenen groben Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem neu gewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2016, 7 ABR 14/15

Stand:  3.4.2017
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Das ist passiert:

Ein Betriebsratsmitglied hatte im Rahmen des Wahlkampfs zur Betriebsratswahl 2014 gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Der Arbeitgeber beantragte deshalb – nach der Neuwahl des Gremiums im Jahr 2014 – den Ausschluss dieses Mitglieds aus dem neu gewählten Betriebsratsgremium.

Das entschied das Gericht:

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber beim Arbeitsgericht nach § 23 Abs. 1 BetrVG den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen einer groben Verletzung einer gesetzlichen Pflicht beantragen, so die Richter. Das setze voraus, dass die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds unter Berücksichtigung aller Umstände untragbar erscheine. Aber: Nach einer Neuwahl des Betriebsrats könne eine Pflichtverletzung, die während einer früheren Amtszeit begangen wurde, den Ausschluss des Mitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat nicht mehr rechtfertigen. Denn: § 23 BetrVG beziehe sich sowohl bei der Auflösung des Betriebsratsgremiums als auch beim Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gremium nur auf das jeweils zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung vorhandene Gremium. Da ein Betriebsrat – anders als etwa ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat – eine klar definierte Amtszeit habe, könnten sich Pflichtverletzungen jeweils nur auf diese Amtszeit auswirken.

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