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Betriebsübergang sperrt grundsätzlich nicht die Dynamik einer Verweisungsklausel

Haben ein Arbeitnehmer und der Betriebsveräußerer im Arbeitsvertrag eine Klausel vereinbart, die dynamisch auf einen Tarifvertrag verweist, verliert sie im Arbeitsverhältnis nicht allein durch einen Betriebsübergang ihre Dynamik.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. August 2017, 4 AZR 95/14

Stand:  8.9.2017
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin arbeitete seit 1986 als Stationshilfe in einem Krankenhaus. In ihrem Arbeitsvertrag ist eine Verweisung auf den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betrieben vom 31. Januar 1962 (BMT-G II) enthalten. Ursprünglich war der Landkreis Träger des Krankenhauses; er war Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV). Das Krankenhaus wurde vor einigen Jahren zunächst privatisiert und seitdem von einer GmbH betrieben, die ebenfalls tarifgebunden war.

Durch eine Ausgliederung ging 1997 der Betriebsteil, in dem die Arbeitnehmerin arbeitete, auf eine GmbH über, die nicht Mitglied im KAV war. Zwischen der Arbeitnehmerin und der GmbH wurde individuell vereinbart, dass „der BMT-G II in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge“ auf das Arbeitsverhältnis weiterhin Anwendung findet. In den folgenden sechs Jahren wurde der BMT-G II wie zuvor dynamisch angewandt.

Mitte 2008 ging das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die nun beklagte GmbH über. Auch hier wurde der BMT-G II weiterhin angewandt. Mit ihrer Klage begehrt die Arbeitnehmerin die dynamische Anwendung von weiteren Tarifverträgen (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)) auf ihr Arbeitsverhältnis. Diese seien den BMT-G II ergänzende bzw. ersetzende Tarifverträge.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Die zwischen der Arbeitnehmerin und der GmbH vereinbarte dynamische Verweisung wirke auch im Arbeitsverhältnis zwischen den Prozessparteien weiter. Erwirbt jemand einen Betrieb, sei es nach deutschen Recht möglich, erforderliche Anpassungen der arbeitsvertraglichen Bedingungen vorzunehmen: Entweder einvernehmlich durch Abschluss eines Änderungsvertrags oder einseitig im Wege der Änderungskündigung. Die beklagte GmbH erklärte im vorliegenden Falle jedoch weder eine Änderungskündigung, noch einigte sie sich mit der Arbeitnehmerin über eine Einigung ihres Arbeitsvertrags.

Hintergründe:

Zuvor hatte es den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vereinbarkeit seiner Auslegung von § 613a BGB mit dem Unionsrecht um eine Vorabentscheidung angerufen. Der EuGH hat entschieden, dass Unionsrecht der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme-Klausel im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber nicht entgegenstehe, sofern für den Erwerber einvernehmliche oder einseitige Anpassungsmöglichkeiten des Vertrags möglich sind.

(EuGH, Urteil vom 27. April 2017, C-680/15 und C-681/15 – Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt)

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