Büropersonal für den Betriebsrat: Auch im digitalen Zeitalter unverzichtbar

Trotz moderner IT und Künstlicher Intelligenz haben Betriebsräte weiter einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf personelle Unterstützung im BR-Büro. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein befasste sich unter anderem mit der Frage, inwiefern moderne Technik eine Assistenz im Betriebsrat ersetzen kann und welche Aufgaben übertragen werden dürfen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.09.2025, 5 TaBV 6/25

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Redaktion
Stand:  27.4.2026
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

In einem wachsenden Rüstungsunternehmen forderte ein 11er Gremium die Bereitstellung von Büropersonal im Umfang von 42 Wochenstunden. Das Gremium verwies auf die enorme Arbeitsverdichtung durch wöchentliche Sitzungen des Betriebsrats und von sechs verschiedenen Ausschüssen sowie die Notwendigkeit, Protokolle zu erstellen und Statistiken über zahlreiche Arbeitszeitverstöße aufzubereiten.
Der Arbeitgeber verweigerte dies mit dem Argument, dass der Betriebsrat bereits umfassend mit Laptops und iPhones ausgestattet sei. In Zeiten von Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz seien Schreibkräfte nicht mehr zeitgemäß. Stattdessen schlug er den Einsatz einer Spracherkennungssoftware vor, um die Protokoll- und Schriftführung zu vereinfachen. Nachdem das Arbeitsgericht in erster Instanz dem Betriebsrat nur 27 Stunden zusprach, legten beide Parteien Beschwerde beim LAG ein. Zum Zeitpunkt der Beschwerde umfasste der Betriebsrat dann schon 13 Mitglieder.

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und sprach dem Betriebsrat eine Bürokraft im Umfang von 27 Stunden pro Woche zu. Die Richter stellten klar, dass der Anspruch auf Büropersonal gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG auch in Zeiten von KI und fortschreitender Digitalisierung grundsätzlich bestehen bleibt.
Zwar führen technische Neuerungen dazu, dass Betriebsräte die Erforderlichkeit einer Bürokraft heute detaillierter darlegen müssen als früher. Dennoch obliegt es der Einschätzung des Betriebsrats, wie er seine interne Organisation gestaltet. Das Gericht erkannte insbesondere die Protokollführung in Sitzungen als wesentliche delegierbare Aufgabe an. Der Einwand des Arbeitgebers, eine Software könne dies übernehmen, überzeugte nicht, da lautes Diktieren während einer Sitzung den Ablauf stören und die Sitzungsdauer unnötig verlängern würde. Auch der Einsatz einer Spracherkennungssoftware während den Sitzungen sei insbesondere in einem Rüstungsunternehmen bedenklich. 
Den geforderten Umfang von 42 Stunden lehnte das Gericht jedoch ab, da Tätigkeiten wie die Koordination der Kommunikation mit der Belegschaft über digitale Kanäle oder einfache Briefkästen kostengünstiger und ebenso effektiv erledigt werden können.

Bedeutung für die Praxis

Für die Betriebsratsarbeit enthält das Urteil wichtige Orientierungspunkte:
Der Betriebsrat darf selbst entscheiden, welche technischen Möglichkeiten er nutzt und welche Aufgaben er an Personal delegiert, solange dies die Arbeit wirkungsvoll unterstützt und die Kosten nicht unverhältnismäßig sind.
Als delegierbar gelten typische Büroarbeiten wie die Protokollführung, die Terminverwaltung für das Gremium, die Organisation von Schulungen sowie die Erstellung von Statistiken und Präsentationen aus vorhandenen Daten. Die Grenzen liegen bei inhaltlichen Aufgaben. Denn diese liegen eindeutig in der Zuständigkeit des Betriebsrats.
Um personelle Unterstützung erfolgreich einzufordern, muss der Betriebsrat den zeitlichen Aufwand für diese übertragbaren Tätigkeiten anhand von Erfahrungswerten oder Schätzungen konkret und sehr ausführlich darlegen.
Das Urteil stärkt Betriebsräten den Rücken, die sich nicht allein auf moderne IT verweisen lassen wollen, sondern sich für eine professionelle Betriebsratsarbeit einsetzen. (jb)

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