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Weil nicht nur ein, sondern drei Betriebsräte hätten gewählt werden müssen, hat das LAG Baden-Württemberg die Betriebsratswahl 2018 beim Autobauer Daimler für unwirksam erklärt.
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.10.2020, 17 TaBV 3/19
2018 wurde ein 41-köpfige Betriebsrat bei Daimler gewählt. Wahlberechtigt waren neben den 17.000 Beschäftigten des Hauptsitzes in Stuttgart auch insgesamt 36 Mitarbeiter der Standorte Gernsbach und Berlin. Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob diese beiden Standorte als selbständige Betriebe gelten.
Das LAG entschied, dass die beiden Standorte als selbständige Betriebe gelten, da sie vom Hauptbetrieb in Stuttgart räumlich weit entfernt seien. An den Standorten Gernsbach und Berlin hätte somit ein eigener Betriebsrat gewählt werden müssen. Eine Betreuung der Mitarbeiter vom Hauptbetrieb aus sei unmöglich. Die BR-Wahl sei unwirksam.
Die Verkennung des Betriebsbegriffs beeinflusst das Wahlergebnis in jedem Fall und führt daher ohne weiteres zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG.
Knackpunkt war in diesem Fall der „einheitliche Betriebsrat“: Unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BetrVG wurde ein einheitlicher Betriebsrat statt mehrerer Betriebsratsgremien gewählt. Damit wurde das Recht der Arbeitnehmer in Gernsbach und Berlin auf eine eigene Betriebsvertretung beschnitten.
Denn der Zweck des § 4 Abs. 1 BetrVG besteht darin, Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Betriebsteils von dem Hauptbetrieb die persönliche Kontaktaufnahme zum dortigen Betriebsrat erschwert ist. Entscheidend ist dabei, ob der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebsteil mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann – oder ob sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können. (cbo)