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Ist eine Überstundenvergütung auf Basis vom Arbeitgeber erstellter technischer Zeitaufzeichnungen möglich? Spielt dabei die Frage, ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden sind, eine Rolle? Welche Rolle spielt hierbei die Dokumentationspflicht für Arbeitsgeber bezüglich der Arbeitszeit nach europäischer Rechtsprechung?
LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2021, 5 Sa 1292/20
Ein Auslieferfahrer machte Überstundenvergütung für einen Zeitraum von 1,5 Jahren auf Basis von der Beklagten erstellter technischer Zeitaufzeichnungen geltend. Dabei war unklar, ob diese Aufzeichnungen überhaupt zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren.
Das Arbeitsgericht Emden hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei in europarechtskonformer Auslegung des § 618 BGB zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten des Klägers verpflichtet gewesen. Da sie dieser Verpflichtung auch nach eigenem Vortrag im Prozess nicht nachgekommen sei, reichten die vorliegenden technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus.
Diese Auffassung teilte das Landesarbeitsgericht nicht. Das Urteil des EuGH vom 14.5.2019 - C-55/18 - habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden. Dem EuGH komme keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zu. Dies ergibt sich aus Art. 153 AEUV. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat der Kläger daher nicht dargelegt.
Die Revision zum BAG wurde ausdrücklich zugelassen. Hier bleibt mit Spannung eine abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten.