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Der EuGH muss entscheiden: Verjährt nicht verfallener Urlaub?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob nicht verfallene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2020, 9 AZR 266/20 (A)

Stand:  5.10.2020
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin arbeitete insgesamt über 20 Jahre, nämlich vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 bei ihrem Arbeitgeber als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Sie hatte Anspruch auf 24 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Mit Schreiben vom 1. März 2012 hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bestätigt, dass ihr „Resturlaubsanspruch von 76 Tagen aus dem Kalenderjahr 2011 sowie den Vorjahren" am 31. März 2012 nicht verfalle, weil sie den Urlaub wegen des hohen Arbeitsaufwandes in der Kanzlei nicht habe antreten können. Von 2012 bis 2017 gewährte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin an insgesamt 95 Arbeitstagen Urlaub.

Nachdem das Arbeitsverhältnis geendet hatte, erhob die Arbeitnehmerin am 6. Februar 2018 Klage und verlangte die Abgeltung von insgesamt 101 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 sowie den Vorjahren. Der Arbeitgeber machte im Laufe des Verfahrens die Einrede der Verjährung geltend. Er ist der Meinung, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) bezüglich der Urlaubsansprüche, für die die Arbeitnehmerin Abgeltung verlange, bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen sei. Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber schließlich dazu, 76 Urlaubstage aus den Jahren 2013 bis 2016 abzugelten. Danach kam der Fall zum Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das entschied das Gericht:

Für das BAG ist zunächst zu klären, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Die Urlaubsansprüche (im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs) seien jedenfalls nicht gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verfallen. Denn hierfür wäre es nötig gewesen, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin konkret auffordert, ihren Urlaub rechtzeitig zu nehmen und sie darauf hinweist, dass der Urlaub ansonsten verfallen werde. Dies hatte der Arbeitgeber nicht getan. Verfallen sei der Urlaub daher nicht. Ob er aber dennoch verjährt sei, sei nun zu klären.

Das BAG hat daher den EuGH um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen ist, dennoch gemäß §§ 194 Abs. 1, 195 BGB der Verjährung unterliegt. Die Entscheidung des EuGH ist nun abzuwarten.

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