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Dusch-Unfall auf Dienstreise ist kein Arbeitsunfall

Das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise ist grundsätzlich nicht versichert.

Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 20. Dezember 2018, L 1 U 491/18

Stand:  18.2.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war auf einer Dienstreise um an der Eröffnung eines von ihm geleiteten Projekts teilzunehmen. Er reiste bereits am Vortag an und übernachtete in einem Hotel. Morgens beim Duschen rutschte er beim Herausgehen aus der Dusche aus und brach sich das linke Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall, wie von dem verletzten Arbeitnehmer beantragt, als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht!

Das entschied das Gericht:

Das Landessozialgericht Thüringen hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, dass das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise grundsätzlich nicht versichert ist, bestätigt. Die konkrete Handlung – also das Duschen – stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Arbeit als Projektleiter. Versichert sind nur Tätigkeiten im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses. Typischerweise unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen. Dasselbe gilt auch auf Dienstreisen, so die Richter.

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