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Einen individuell einklagbaren Anspruch auf die Durchführung eines BEM-Verfahrens sieht das Neunte Sozialgesetzbuch nicht vor. Wohl aber sei hier eine Verpflichtung für den Arbeitgeber enthalten, die bei Missachtung nicht folgenlos bleiben könne.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 8. Oktober 2020, 5 Sa 117/20
Ein Arbeitnehmer ist seit dem Jahr 2000 bei einer Gemeinde beschäftigt. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt und er ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Im Jahr 2018 war er an insgesamt 122 Tagen krank, 2019 waren es 86 Tage. Im Sommer 2019 ließ er durch seinen Rechtsanwalt ein BEM-Verfahren bei der Gemeinde beantragen. Nachdem der zuständige Bürgermeister den Antrag ablehnte, verfolgt der Arbeitnehmer nun gerichtlich sein Interesse an der Durchführung des BEM-Verfahrens. Sein Argument: Darauf habe er nach § 167 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) einen Anspruch.
Nachdem das Arbeitsgericht Würzburg dem Arbeitnehmer in erster Instanz noch Recht gegeben und einen Anspruch auf ein BEM-Verfahren nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch und § 167 SGB IX bejaht hatte, lehnte das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg den Antrag in zweiter Instanz nun ab.
Zur Begründung führte das LAG aus, dass § 167 SGB IX keinen für den einzelnen Arbeitnehmer einklagbaren Anspruch auf ein BEM-Verfahren enthalte. Die Regelung enthalte vielmehr eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, zusammen mit den Interessenvertretungen und dem Betroffenen ein BEM-Verfahren durchzuführen. Deshalb sei auch klar, dass ein Verstoß hiergegen durch den Arbeitgeber nicht folgenlos bleiben könne: Arbeitnehmer können sich daher etwa im Kündigungsschutzverfahren oder bei einem Streit über das Weisungsrecht des Arbeitgebers darauf berufen, dass ein BEM-Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Es lasse sich aber kein individueller Anspruch des Arbeitnehmers daraus ableiten. Anders sei dies für die Interessenvertreter. Sie haben explizit ein Initiativrecht (§ 167 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). (cva)
Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, dass der Betriebsrat sich aktiv einbringt, wenn es um die Wiedereingliederung erkrankter Kollegen im Betrieb geht. Nutzen Sie das Initiativrecht, das § 167 Abs. 2 Satz 6 SGB IX Ihnen gibt, um einen erfolgreichen Wiedereinstieg der Kollegen durch ein BEM-Verfahren zu unterstützen.