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Ein Skiunfall ist kein Arbeitsunfall

Ein Skiunfall bei einer für Firmenkunden organisierten Skireise ist kein Arbeitsunfall, da das Skifahren dem Freizeitbereich zuzuordnen ist. Ist das Skifahren der einzige Programmpunkt der Kundenreise, ist außerdem fraglich, ob es sich überhaupt um eine Dienstreise handelt.

Hessisches Landessozialgericht vom 14.8.2020 – L 9 U 188/18

Stand:  15.9.2020
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Das ist passiert:

Der Geschäftsführer eines Fachhandelsunternehmens hatte im März 2016 eine sechstägige Skireise nach Aspen in Colorado für Firmenkunden organisiert. Mit der Reise sollte die Bindung zu den eingeladenen Kunden intensiviert werden. Die Teilnehmer der Reise trafen sich täglich zum Frühstück und Abendessen, waren ansonsten aber in ihrer Tagesgestaltung frei. Während der Reise stürzte der Geschäftsführer bei einer Skiabfahrt und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu, die noch in den USA operativ versorgt wurde.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Skiunfalls als Arbeitsunfall ab, da der Unfall sich nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Reine Freizeitbetätigungen seien nicht versichert, und zwar auch dann nicht, wenn sie in eine Veranstaltung eingebettet seien, die dienstlichen Belangen diene. Der Geschäftsführer meinte dagegen, er sei von der Arbeitgeberin beauftragt worden, die geschäftlichen Kontakte zu den Geschäftspartnern zu pflegen und an den Aktivitäten teilzunehmen. Die Mitreisenden hätten am Unfalltag seine Teilnahme an der Skiabfahrt gewünscht. Beim Aufstieg sei auch über geschäftliche Dinge gesprochen worden.
Das Sozialgericht wies die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Dagegen legte der Geschäftsführer Berufung ein.

Das entschied das Gericht:

Auch das Landessozialgericht lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die maßgebliche Skiabfahrt sei eine privatwirtschaftliche Tätigkeit gewesen. Sie habe mit der versicherten Beschäftigung des Geschäftsführers in keinem sachlichen Zusammenhang gestanden und sei daher nicht gesetzlich unfallversichert, denn das Skifahren habe nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehört. Außerdem sei ihm keine Weisung zur Teilnahme an der Skiabfahrt erteilt worden.
Die Skifahrt sei auch nicht im Rahmen der Dienstreise gesetzlich unfallversichert. Denn nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Aktivitäten stünden unter Versicherungsschutz. Gerade bei längeren Dienstreisen gebe es Tätigkeiten, die für das Unternehmen in einem wesentlichen Zusammenhang stünden und solche, bei denen dies nicht der Fall sei. Im vorliegenden Fall sei außerdem bereits fraglich, ob die Skireise überhaupt als Geschäfts- bzw. Dienstreise oder nicht vielmehr als eine sog. Motivations- bzw. Incentivereise anzusehen sei, da das Skifahren laut eines Flyers der einzige Programmpunkt der Reise war.

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