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Ein Betriebsrat kann im Einzelfall einen Anspruch auf ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel für die Betriebsratsarbeit haben, wenn zum Betrieb einige Außenstellen gehören und im Nacht- und Schichtdienst gearbeitet wird.
Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 13. März 2017, 16 TaBV 212/16
Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus, zu dem mehrere 3 bis 20 km entfernte Außenstellen gehören. Das Betriebsratsgremium besteht aus 13 Mitgliedern. Mit der Betreuung der Außenstellen vom Hauptsitz aus verbringt der Betriebsrat mehrere Stunden in der Woche. Er meint, ein Smartphone zu benötigen, um seine Erreichbarkeit gewährleisten zu können. Wegen der vielen Außentermine sei der Betriebsratsvorsitzende nämlich nicht in ausreichendem Umfang erreichbar. Im Krankenhaus werde zudem weitgehend im Schichtbetrieb gearbeitet. Der Vorsitzende müsse deshalb oft auch in den Abendstunden oder am Wochenende mit Arbeitnehmern telefonieren, die er aus zeitlichen Gründen nicht anders erreichen könne. Hierbei sei es hilfreich und teilweise notwendig, auf Dienstpläne und Kalenderfunktionen zuzugreifen. Ein Smartphone sei hierfür insgesamt das beste Mittel, um dem Betriebsrat die Arbeit zu erleichtern und die Effektivität zu steigern.
Der Arbeitgeber meint dagegen, ein Smartphone sei nicht erforderlich. Der Betriebsrat könne während seiner sporadischen Aufenthalte in den Außenstellen vielmehr die dort vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik nutzen.
Der Betriebsrat beantragte daraufhin vor dem Arbeitsgericht, den Arbeitgeber zu verurteilen, ihm ein Smartphone nebst Schutzhülle, Nummer, Netzverbindung und Internetzugang zur Verfügung zu stellen.
In der 2. Instanz bekam der Betriebsrat Recht. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Hierzu könne auch ein Smartphone gehören. Das jeweilige Sachmittel müsse für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben allerdings erforderlich sein und der Betriebsrat dürfe seinen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung nicht überschreiten.
Im vorliegenden Fall halte sich die vom Betriebsrat getroffene Entscheidung zur Erforderlichkeit des Smartphones im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Der Betriebsrat habe insbesondere die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt. Maßgeblich sei auch, dass der Vorsitzende mehrere Außenstellen in regelmäßigen Abständen besuche. Zu diesen Zeiten sei er für die anderen Arbeitnehmer nicht erreichbar. Ein Leihlaptop, den der Arbeitgeber angeboten habe, reiche nicht aus, weil damit nicht telefoniert werden könne. Hinzu komme der Schichtdienst, der dazu führe, dass der Vorsitzende auch abends und am Wochenende in der Lage sein müsse, Arbeitnehmer zu erreichen. Hierfür sei es erforderlich, dass er auf seinen digitalen Terminkalender und Dienstpläne zugreifen könne.
Der Betriebsrat habe bei seiner Entscheidung auch das Kosteninteresse des Arbeitgebers ausreichend berücksichtigt: Die Kosten für das Smartphone seien verhältnismäßig.