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Der Arbeitgeber hat die Kosten einer in der Muttersprache des Betriebsratsmitglieds durchgeführten Schulung zu tragen, wenn das Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und die Teilnahme an der Schulung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist.
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 03. März 2011, 24 BV 15046/10
Der Betriebsrat entsandte zwei seiner Mitglieder – U.S.-amerikanische Staatsbürger – zu einer dreitägigen Schulung, wo in englischer Sprache Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermittelt wurden. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten von 1.600,00 EUR je Schulungstag zu übernehmen.
Das Arbeitsgericht in Berlin sprach sich zugunsten des Betriebsrats aus. Die Richter hielten den Arbeitgeber für verpflichtet, die Kosten der Schulung zu tragen. Mit folgender Begründung: Der Betriebsrat, dem, was die Schulungsteilnahme angeht, ein Beurteilungsspielraum zustehe, habe annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulung erforderlich gewesen sei. Die Schulung habe Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich waren. Die Betriebsratsmitglieder hätten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung nicht in der gebotenen Weise folgen können. Angesichts der Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sei es erforderlich gewesen, die Betriebsratsmitglieder zu einer Schulung zu entsenden, die in ihrer Muttersprache durchgeführt wurde. Von den Betriebsratsmitgliedern sei nicht zu verlangen, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.