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Erforderlichkeit einer Mobbing-Schulung aus Präventionsgründen

Da es in der Vergangenheit Mobbingfälle gegeben habe und solche auch gegenwärtig relevant seien hatte sich der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende eines mittelständischen Unternehmens auf eine Schulung zur Verhinderung von Mobbing angemeldet. Nachdem der Arbeitgeber die Erforderlichkeit verneinte klagte der BR in der 1. und 2. Instanz erfolgreich.

LAG München, 30.10.2012 - 6 TaBV 39/12

Stand:  21.11.2013
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Das LAG München stellte in seiner Begründung fest, das den angeführten Fällen Beschwerden der Mitarbeiter (§ 85 BetrVG) zugrunde lagen. Zur Prüfung der Beschwerden und ggf. der Erörterung von Handlungsmöglichkeiten ist die Kenntnis über Mobbing und die Abgrenzung zu anderen Konflikten erforderlich. Außerdem sei zu beachten, das nach Auffassung der Kammer der BR nicht abzuwarten braucht, bis eine kritische betriebliche Situation die anerkannten Voraussetzungen von Mobbing erfüllt. Er kann vielmehr präventiv tätig werden und dafür seine Mitglieder entsprechend schulen lassen.

Schließlich hält das LAG die Schulungsmaßnahme auch wegen der Initiative des Betriebsrats zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema Mobbing für erforderlich.

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