Erstmals gewählter Betriebsrat: Kein Mitbestimmungsrecht bei bereits beschlossener Betriebsänderung

Erfolgt in einem bislang betriebsratslosen Betrieb die Entscheidung zu einer Betriebsänderung steht dem später gewählten Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplans zu dieser Betriebsänderung zu. Es ist nicht entscheidend, ob mit der Durchführung der Betriebsänderung bereits begonnen wurde.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2025, 3 TaBV 39/25

Stand:  31.3.2026
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Das ist passiert

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts zur Aufstellung eines Sozialplans wegen der Betriebsstilllegung einer Düsseldorfer Filiale einer Bank.

Die Schließung war der Belegschaft durch die Geschäftsführung im November 2023 mitgeteilt worden. Erst danach, im Dezember 2023, wurde erstmals ein Betriebsrat gewählt. Eine Einigungsstelle hat sich am 18. und 20.09.2024 für unzuständig erklärt und das Verfahren eingestellt. Eine Abfindungsrichtlinie und ein Treueprämienangebot wurden am 23.11.2024 veröffentlicht. Die Filiale wurde sodann zum 30.06.2025 geschlossen, nachdem seit 08.02.2025 bereits der operative Geschäftsbetrieb eingestellt worden war.

Der Betriebsrat ist der Meinung, dass er ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung eines Sozialplans wegen der Betriebsänderung in Form einer Betriebsstilllegung der Filiale Düsseldorf hat. 

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht bestätigt, was bereits das Arbeitsgericht in erster Instanz entschieden hatte: Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Hinblick auf die Betriebsstilllegung bestehe in diesem Fall nicht, ebenso wenig wie ein Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans. Wesentlich sei die Frage, ob der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Gründung bzw. seiner Wahl noch einen bestimmenden oder ändernden Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann. Da es sich um einen einheitlichen Zeitpunkt handelt, muss der Betriebsrat also noch Einfluss auch auf das „Ob“ der Maßnahme nehmen können. Auf die konkrete Umsetzung der Maßnahme hatte er vorliegend Einfluss, was aber nicht ausreicht. Auf das „Ob“ hatte er im Dezember 2023 keinen Einfluss mehr. Nach der Entscheidung der Konzernleitung im August 2023, mehrere Standorte in Europa zu schließen bzw. deren Aktivitäten andernorts zu bündeln, hatte aufgrund der streng hierarchischen Führungsstruktur des Konzerns weder die Leitung der unselbständigen Niederlassung noch deren Betriebsrat nach seiner Wahl im Dezember die faktische oder rechtliche Möglichkeit, die Schließung des Standortes zu verhindern. Die Betriebsänderung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Konstituierung des Gremiums bereits als unternehmerische Entscheidung beschlossen.  

Zudem war mit der Umsetzung der Maßnahme bereits begonnen worden, als der Betriebsrat gewählt wurde. Es bestand bereits vor der Betriebsratsgründung ein Projektteam zur Umsetzung und Steuerung der europaweiten Maßnahme und die Niederlassung hat bereits ab September 2023 Gespräche mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinsichtlich der Schließung der Bank und der Rückgabe der Banklizenz geführt. Zudem war die Belegschaft vor der Wahl bereits informiert worden und das Abfindungsangebot war bereits veröffentlicht.

Mache eine Belegschaft von ihrem gesetzlich gegebenen Recht zur Wahl eines Betriebsrats keinen Gebrauch, obwohl der Gesetzgeber hierfür im BetrVG inzwischen sehr niedrigschwellige gesetzliche Möglichkeiten geschaffen hat, sei die eintretende kollektivrechtliche Schutzlücke von ihr selbst gewählt und hinzunehmen. Dann gelte eben sprichwörtlich: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“. Es sei nicht die Intention des Gesetzes, das Versäumnis, rechtzeitig einen Betriebsrat gewählt zu haben, zu heilen.

Praxishinweis

Der vorliegende Sachverhalt, in welchem die Wahl eines Betriebsrats nach bereits beschlossener, unumkehrbarer und begonnener Betriebsänderung erfolgt, ist nicht selten. In der Praxis sind die Abläufe vielfach noch wesentlich schneller und gleichzeitig fließen Informationen spät und spärlich.

Was aber gilt, wenn der Arbeitgeber die rechtzeitige Wahl des Betriebsrats vereitelt hat, war nicht Gegenstand dieser Entscheidung. (dz)

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