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Die Kündigung eines rund 200 Kilogramm schweren Arbeitnehmers aufgrund seiner Leibesfülle ist nach mehr als 30 Jahren Betriebszugehörigkeit unzulässig.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015, 7 Ca 4616/15
Der Arbeitgeber, ein Gärtnereibetrieb, kündigte dem Arbeitnehmer, der mit rund 200 Kilogramm Körpergewicht an Adipositas litt. Als Begründung führte der Arbeitgeber an, der Arbeitnehmer könne aufgrund seines Gewichts seine Arbeit nur noch eingeschränkt ausüben: So sei er beispielsweise zu schwer um auf eine Leiter zu steigen. Auch den Kleintransporter des Gärtnerbetriebs könne er nicht mehr fahren. Auf der vorderen Sitzbank, auf der normalerweise Platz für drei Personen sei, könne mit dem Arbeitnehmer am Steuer nur noch eine Person mitfahren. Darüber hinaus sei es schwer, passende Arbeitskleidung in der entsprechenden Größe zu bekommen.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung. Er war der Ansicht, er könne sehr wohl seine Aufgaben ohne Einschränkungen erledigen. Auch im Kleintransporter sei weiterhin Platz für zwei weitere Kollegen. Er erhob Kündigungsschutzklage und forderte außerdem Schadenersatz wegen Diskriminierung.
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Kündigungsschutzklage Recht. Einen Schadenersatzanspruch lehnte es hingegen ab. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Arbeitgeber die verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht ausreichend konkret darlegen. Aus den Ausführungen des Arbeitgebers könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sei, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Die Argumentation des Arbeitnehmers verhinderte jedoch auch den Schadenersatzanspruch. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste für einen solchen Anspruch eine Behinderung vorliegen. Fettleibigkeit, auch bekannt als Adipositas, könne zwar grundsätzlich eine Behinderung sein, allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer dadurch „langfristig an der Teilhabe am Berufsleben" gehindert sei. Gerade dies hatte der Arbeitnehmer durch seine Ausführungen, er sei sehr wohl noch in der Lage, seine Arbeit zu erledigen, jedoch selbst widerlegt