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„Flinke Frauenhände“ besser geeignet: Diskriminierung von männlichem Bewerber?

Wird einem männlichen Bewerber eine Stelle mit der Begründung abgesagt, dass die sehr kleinen, filigranen Teile eher etwas für flinke Frauenhände sind, liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vor.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2022, 7 Sa 168/22

Stand:  28.3.2023
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Das ist passiert

Die Arbeitgeberin produziert und vertreibt unterschiedliche Modellfahrzeuge im Maßstab 1:87 mit 100 bis 150 Einzelteilen. Sie schrieb bei der Bundesagentur für Arbeit eine Vollzeitstelle zum Bestücken einer Digitaldruckmaschine aus. Die Einzelteile, mit denen die Digitaldruckmaschine bestückt wird, sind sehr klein und müssen teilweise mit Hilfe von Pinzetten positioniert werden.

Die Arbeitgeberin lehnte einen männlichen Bewerber ab. Sie begründete die Absage damit, dass „die sehr kleinen, filigranen Teile“ … „eher etwas für flinke Frauenhände“ sind. Der Bewerber klagte auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er ist der Meinung, dass er wegen seines Geschlechts diskriminiert worden sei. Die Arbeitgeberin sieht das anders. Bei der Formulierung „flinke Frauenhände“ für die „kleinen, filigranen Teile“ sei es schlicht um die Größe der Hände gegangen. Die Arbeitgeberin beschäftige schließlich auch Männer (mit kleineren Händen). In diesem Fall konnte man auf Bildern im Internet erkennen, dass der Bewerber „große Hände“ hat. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechtes liege deshalb nicht vor.

Das entschied das Gericht

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben entschieden, dass eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt. Deshalb habe der Bewerber Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG. Die unterschiedliche Behandlung sei weder wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit noch wegen der Bedingungen ihrer Ausübung zulässig.

Die Fingerfertigkeit eines Bewerbers könne man nicht allein mit Fotos aus dem Internet feststellen. Der Bewerber hätte die Gelegenheit bekommen müssen, mittels Probearbeit nachzuweisen, dass er zu der kleinteiligen Arbeit fähig ist. Diese Chance wurde ihm nicht gegeben, eben weil er ein Mann war. Dieses Verhalten sei unmittelbar benachteiligend nach § 3 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmales und verstoße damit gegen § 7 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 2 AGG.

Bedeutung für die Praxis

Ob es um den Vorwurf einer Benachteiligung wegen des Alters, wegen des Geschlechts oder auch wegen einer Behinderung geht – immer wieder nehmen Arbeitsgerichte Stellenausschreibungen oder abgelehnte Bewerbungen unter die Lupe. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet allerdings keinen Anspruch auf Einstellung in dem Betrieb oder Unternehmen, kann aber insbesondere zu einem Anspruch auf Entschädigung führen. (jf)

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