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Eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!!“, die sich nur an Bewerberinnen richtet, führt nicht zu einem Entschädigungsanspruch eines abgelehnten männlichen Bewerbers.
Arbeitsgericht Köln, Pressemitteilung, Urteil vom 10. Februar 2016, 9 Ca 4843/15
Der Arbeitgeber, ein Autohaus, in dem ausschließlich männliche Verkäufer arbeiteten, hatte eine Stellenanzeige geschaltet, in der es gezielt nach einer weiblichen Verkaufskraft suchte. Dazu verwendete es die Worte: „Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin.“ Auf die Anzeige hin wurde eine Verkäuferin eingestellt. Ein männlicher Bewerber fühlte sich dadurch diskriminiert und klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Richter sprachen dem Bewerber keine Entschädigung zu. Da sich die Stellenanzeige nur an weibliche Bewerber richte, verstoße der Arbeitgeber zwar gegen das Benachteiligungsverbot. Die unterschiedliche Behandlung sei allerdings ausnahmsweise zulässig, denn der Arbeitgeber verfolge das Ziel, seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen. Schließlich seien 25-30% der Kunden Frauen und bestimmte Einstiegsmodelle bei ihnen besonders gefragt. Außerdem gebe es ausdrückliche Kundennachfragen nach einer weiblichen Verkaufskraft.