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Wird in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt wird, werden dabei nicht automatisch die noch bestehenden Guthaben-Stunden auf dem Arbeitszeitkonto abgebaut.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2019, 5 AZR 578/18
Die Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber als Sekretärin beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Darin war geregelt, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 enden sollte. Bis dahin wurde die Arbeitnehmerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freigestellt. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub der Arbeitnehmerin eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich aber nicht.
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Arbeitnehmerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto in Höhe 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen.
Vor dem Bundesarbeitsgericht war die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage erfolgreich. Wenn ein Arbeitsverhältnis ende und noch bestehende Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto deshalb nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden könnten, müsse der Arbeitgeber diese Stunden in Geld abgelten. Eine Freistellung des Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Vergleich erfülle diesen Anspruch auf Freizeitausgleich nur dann, wenn im Vergleich klar erkennbar festgehalten werde, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen solle. Das sei im vorliegenden Fall aber weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich geregelt worden. Daher seien die Gutstunden der Arbeitnehmerin hier nicht durch die Freistellung abgegolten worden. Der Arbeitgeber müsse diese bezahlen.