Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Fristlose Kündigung aufgrund Unterschlagungsverdacht

Die fristlose Kündigung einer Bankmitarbeiterin wegen des Verdachts eines Vermögensdelikts kann rechtmäßig sein, wenn die überwiegenden Indizien für eine Täterschaft der Arbeitnehmerin sprechen.

BAG, Urteil vom 25.4.2018 – 2 AZR 611/17, LAG Hamm 24.10.2019 – 17 Sa 1038/18

Stand:  2.12.2019
Teilen: 

Waschmittel im Geldkoffer statt 115.000,- Euro – kann das sein?

Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Sparkasse Herne einer Mitarbeiterin, die nach eigener Darstellung in einem von der Bundesbank angelieferten Geldkoffer nur eine Packung Babynahrung und Waschpulver vorgefunden hatte, zu Recht außerordentlich fristlos gekündigt hat. Interessant an diesem Fall ist nicht nur die Fallgeschichte sondern vor allem der Verfahrensgang.

Der Fall:

Eine seit dem Jahr 1991 beschäftigte Kassiererin der Sparkasse Herne hatte im April 2016 beim Öffnen eines von der Bundesbank im Mai 2015 angelieferten Geldkoffers nach eigener Darstellung nur eine Packung Babynahrung und Waschpulver vorgefunden. Der für den verplombt angelieferten Koffer dokumentierte Geldbetrag in Höhe von 115.000 Euro in 50-Euro-Scheinen war nicht auffindbar. Diesen gemäß Darstellung der Sparkasse nach Höhe und Stückelung ungewöhnlichen Geldbetrag hatte die Mitarbeiterin am Tag zuvor selbst bestellt. Die Sparkasse Herne sprach daraufhin gegenüber der Kassiererin die außerordentliche fristlose Kündigung aus und begründet sie damit, dass im Ergebnis eigener Aufklärungsbemühungen wegen zahlreicher gegen die Mitarbeiterin sprechender Indizien zumindest der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts zu ihrem Nachteil vorliegt.

Entscheidungen:

In der ersten und zweiten Instanz ihrer Kündigungsschutzklage hatte die Kassiererin zunächst Erfolg. Das ArbG Herne erachtete die Kündigung mit Urteil vom 4.10.2016 (3 Ca 1053/16) für unwirksam. Das LAG Hamm bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 14.8.2017. Die Revision der Sparkasse zum BAG führte zu einer Zurückverweisung an das LAG. Das BAG entschied, das LAG möge nochmals umfassend untersuchen, ob aufgrund der vorliegenden Indizien und Tatsachen nicht doch von einer Täterschaft der Klägerin auszugehen sei.

Nach nochmaliger Prüfung war das LAG nunmehr von einer Wegnahme des Geldes durch die gekündigte Mitarbeiterin überzeugt. Die Sparkasse hat dadurch das Verfahren schlussendlich gewonnen.

In die Bewertung eingeflossen sind dabei die nunmehr vorliegenden Feststellungen des Amtsgerichts Herne aus dem parallel laufenden Strafverfahren. Das AG hatte die Klägerin mit Urteil vom 22.5.2019 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Geldbetrages angeordnet.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag