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Berührt ein Arbeitnehmer die unbekleideten Brüste einer Arbeitskollegin ohne deren Einwilligung, kann auch bei langer Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 6. September 2023, 22 Ca 1097/23
Die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer sind bei einer Bundesbehörde beschäftigt – der Arbeitnehmer bereits seit 19 Jahren. Die Arbeitnehmerin beklagte sich über Rückenschmerzen. Ein Arbeitskollege bot an, ihren Rücken abzutasten. Die Arbeitnehmerin willigte ein. Der Arbeitnehmer berührte zunächst ihren nackten Rücken, wozu ihre Oberkleidung hochgeschoben und ihr BH geöffnet wurde.
Die Arbeitnehmerin wirft dem Arbeitnehmer vor, dass er dann seine Hände ohne ihr Einverständnis unter ihren BH geschoben und auf ihre unbekleideten Brüste gelegt habe. Als die Arbeitgeberin von dem Vorfall erfuhr, kündigte sie den Arbeitnehmer fristlos.
Der Arbeitnehmer war mit seiner Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer wurde persönlich angehört und die Arbeitnehmerin als Zeugin vernommen. Die Behauptung des Arbeitnehmers, es habe sich bei der Berührung der Brüste lediglich um ein unbeabsichtigtes seitliches Streifen gehandelt, als er versuchte, den BH wieder zu schließen, hielt das Arbeitsgericht für eine Schutzbehauptung. Die Schilderung der Kollegin hingegen wertete das Arbeitsgericht als glaubhaft. Es seien keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Kollegin den Arbeitnehmer zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigen wolle. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung sei eine vorhergehende Abmahnung entbehrlich.
Auch die langjährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin einerseits und des nur noch außerordentlich kündbaren Arbeitnehmers andererseits falle zu dessen Lasten aus.
Wie auch dieser Fall zeigt, wiegt der Vorwurf der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz schwer. Arbeitgeber sind unter anderem gemäß § 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet, die Beschäftigten vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Darunter fallen auch Maßnahmen wie z.B. Abmahnung, Versetzung oder Kündigung. Je nach Schwere des Vorfalls kann im Einzelfall auch eine fristlose, außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. (jf)