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Die Bruttolohn- und Gehaltslisten, die der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einsehen darf, dürfen nicht anonymisiert sein. Dieses Recht wird weder durch den Datenschutz noch durch das neue Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) eingeschränkt.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 7 TaBV 43/17
Bei der Arbeitgeberin, einer Klinik, gab es einen Betriebsrat, der einen Betriebsausschuss gebildet hatte. Der Betriebsausschuss bekam bis Ende 2015 regelmäßig Einsicht in die sog. Personenstandsmeldungen. Diese wurden von der Arbeitgeberin erstellt und enthielten die Bruttolohn- und Gehaltslisten. Ab 2016 gab die Arbeitgeberin diese Praxis auf. Der Betriebsrat verlangte nunmehr Einsicht in die Bruttogehaltslisten. Die Arbeitgeberin bot ihm einen Termin an, den der Betriebsrat wegen Urlaubsabwesenheiten aber nicht wahrnehmen konnte. In der Folge weigerte die Arbeitgeberin sich, dem Betriebsrat Einsicht in die Listen zu gewähren. Der Betriebsrat erhob daraufhin Klage. Im Gütetermin beim Arbeitsgericht gewährte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Einsicht in eine anonymisierte Bruttogehaltsliste, die keine Namen und Vornamen der Arbeitnehmer enthielt. Mit der fortgeführten Klage möchte der Betriebsrat erreichen, dass auch Name und Vorname der Beschäftigten angegeben werden. Er ist der Meinung, dass er nur dann seine Rechte effektiv wahrnehmen könne.
Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht: Das Einsichtsrecht in die Bruttoentgeltlisten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG umfasse auch die Namen der Beschäftigten. Zwar stehe nicht eindeutig im Gesetz, dass die Liste die Namen und Vornamen der Arbeitnehmer enthalten müsse, das ergebe sich aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Betriebsrat habe darauf zu achten, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Außerdem müsse er auf die Einhaltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG) achten. Um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob eine innerbetriebliche Lohngerechtigkeit existiere oder diese nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung möglich sei, benötige der Betriebsrat die Kenntnis über die effektiv gezahlten Vergütungen sowie die Namen der Mitarbeiter.
Dem stünden auch keine datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen, denn das Einsichtsrecht sei eine nach dem Datenschutzrecht zulässige Form der Datennutzung (§ 32 Bundesdatenschutzgesetz). Auch die Regelungen des EntgTranspG schränkten das Recht des Betriebsrats nicht ein, sondern erweiterten es. Eine Liste der Beschäftigten nach § 12 Abs. 3 EntgTranspG sei zwar ohne Namen und Vornamen zu erstellen, dies könne aber nicht als Argument herangezogen werden, um den Einsichtsanspruch des Betriebsrats zu begrenzen.