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Gendersternchen als Diskriminierung?

Durch die Verwendung des Gendersternchens (*) in einer Stellenausschreibung werden mehrgeschlechtliche Menschen nicht benachteiligt. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht daher nicht, so die Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2021, 3 Sa 37 öD/ 21

Stand:  12.7.2021
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Das ist passiert:

Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen ausgeschrieben. Hierbei verwendete sie unter anderem die Formulierung: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt". Die mehrgeschlechtlich geborene schwerbehinderte Person sah hierin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da die von der Gebietskörperschaft gewählte Formulierung nicht geschlechtsneutral sei. Nachdem das Arbeitsgericht Elmhorn der Person aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000,- Euro zugesprochen hatte, beantragte diese für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe. Nach Ansicht der Person müsse die Entschädigung aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens 4.000,- Euro betragen.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein wies den Antrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ab. Das Gericht sah in der Verwendung des Gendersternchens keine Diskriminierung mehrgeschlechtlich geborener Menschen. Vielmehr diene es einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache mit dem Ziel einer sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter. Ferne verdeutliche gerade der Zusatz „(m/w/d)“, der sich ebenfalls in der Stellenausschreibung fand, dass geschlechterneutral ausgeschrieben werden sollte. Folglich lag auch in der Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keine Diskriminierung. (ft)

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