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Ein Beschäftigter kann vom Arbeitgeber die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verlangen. Existiert ein Betriebsrat, dann richtet sich der Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat initiativ wird.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2018, 15 Sa 1418/17
Ein Rettungssanitäter arbeitet für seinen Arbeitgeber in Diensten, die teilweise 10 oder sogar 12 Stunden umfassen. Teile seiner Arbeitszeit sind auch Bereitschaftsdienste. Der Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Außerdem will er geklärt haben, dass er nicht verpflichtet sei, mehr als maximal 10 Stunden Dienst zu absolvieren.
Grundsätzlich habe ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführe und könne diesen Anspruch auch einklagen (§ 5 ArbSchG, § 618 BGB). Der Anspruch bestehe vor allem dann, wenn der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung noch gar nicht durchgeführt oder nur teilweise erfüllt habe. Aber: Der Anspruch habe Grenzen. Gebe es nämlich einen Betriebsrat, so könne der Beschäftigte vom Arbeitgeber lediglich verlangen, dass er gegenüber dem Betriebsrat initiativ werde und sich mit ihm über die Art und Weise der Durchführung des Gesundheitsschutzes einige. Weitere konkrete Maßnahmen könnten nicht eingefordert werden.
Auch bezüglich der Begrenzung der Arbeitszeit kam der Sanitäter nicht weit: Zwar dürfe die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen würden aber dann gelten, wenn beispielsweise ein erheblicher Teil der Arbeitszeit Bereitschaftsdienst sei. Besonders bei Sanitätern sei dies häufig der Fall. Die Schichten dürften hier deshalb durchaus bis zu 12 Stunden umfassen.