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Für den Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit können Arbeitnehmer auch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) heranziehen. Dieses Gutachten kann mögliche Zweifel an der normalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entkräften.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016, 9 Sa 20/16
Eine Verkaufsberaterin hatte ihr Arbeitsverhältnis am 27.10.2015 zum 31.01.2016 gekündigt. Seit dem 27.10.2015 war sie auch durchgehend arbeitsunfähig krank. Trotz zahlreicher ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hatte der Arbeitgeber Zweifel am Kranksein der Mitarbeiterin und veranlasste zweimal eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), der die Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Der Arbeitgeber war jedoch immer noch der Ansicht, dass die Krankheit nur vorgeschoben sei und verweigerte daher die Entgeltfortzahlung. Seine Begründung: Noch am Tag ihrer Kündigung habe die Verkaufsberaterin ganz normal an einer Besprechung teilgenommen, ohne dass es irgendwelche Anzeichen für eine Erkrankung gegeben habe. Nach ihrer Kündigung habe sie auch sofort ihre Sachen zusammengeräumt und ihre Schlüssel abgegeben; offenbar habe sie gar nicht mehr vorgehabt, noch zu arbeiten.
Die Arbeitnehmerin klagte gegen ihren Arbeitgeber und verlangte Entgeltfortzahlung für den Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit. Mit Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg lies die Argumente des Arbeitgebers nicht gelten. Der Verweis auf die Umstände des Falles könne allenfalls den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den behandelnden Arzt erschüttern. Selbst dann habe die Arbeitnehmerin aber in jedem Fall ihre Arbeitsunfähigkeit durch die MDK-Gutachten nachgewiesen. Schließlich sei es ja gerade der Zweck der Gutachten gewesen, Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit nachzugehen. Nach den gesetzlichen Vorgaben seien die MDK-Gutachter „nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen“. Ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall könne der Arbeitgeber die Gutachten daher nicht als parteiisch abtun, betonte das LAG. Auch die Umstände des konkreten Falles änderten daran nichts. Die Verkaufsberaterin sei schon vor ihrer Kündigung psychisch krank gewesen. Sie sei daher wohl davon ausgegangen, dass sie bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr werde arbeiten können. Dies hätten die MDK-Gutachten auch bestätigt. Daher stehe der Verkaufsberaterin die Entgeltfortzahlung zu, so die Richter.