Handgreiflichkeit gegenüber Vorgesetzten: Fristlose Kündigung trotz langer Betriebszugehörigkeit

Greift ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten am Arbeitsplatz körperlich an, kann auch beim ersten Vorfall dieser Art eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. 

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12. September 2025, 8 SLa 1003/24 

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Redaktion
Stand:  7.4.2026
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Der Arbeitnehmer war bei seiner Arbeitgeberin seit 2003 als Maschinenbediener beschäftigt. Weil der Arbeitnehmer sich vorübergehend von seinem Arbeitsplatz entfernt hatte, kam es mit seinem direkten Vorgesetzten während einer Nachtschicht zu einem Streitgespräch. Im Verlauf des heftig geführten Gesprächs drehte der Arbeitnehmer den rechten Arm des Vorgesetzten mit erheblicher Kraft hinter den Rücken. Der Vorgesetzte ging deshalb noch am selben Morgen zu einem Durchgangsarzt.  

Nach einem Personalgespräch mit dem Arbeitnehmer wurde der Betriebsrats nach § 102 BetrVG zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung angehört. Der Betriebsrat widersprach beiden Kündigungen, da er mildere Maßnahmen für ausreichend hielt. Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer jedoch innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB fristlos, hilfsweise ordentlich. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. 

Das entschied das Gericht

Die Kündigungsschutzklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg. Auch das LAG entschied, dass die außerordentliche Kündigung rechtswirksam sei. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellen körperliche Angriffe auf Arbeitskollegen oder Vorgesetzten typischerweise einen solchen wichtigen Grund dar. Dabei werden in schwerwiegender Weise arbeitsvertraglichen Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Arbeitgeber sind verpflichtet, die körperliche Unversehrtheit der Beschäftigen im Betrieb zu schützen.  

Da das Fehlverhalten des Arbeitsnehmers so schwerwiegend war, war auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Gewalttaten dieser Art seien auch bei einer erstmaligen Tat nicht hinnehmbar. Dem Arbeitnehmer müsse sich aufdrängen, dass die Arbeitgeberin ein solches Verhalten nicht hinnehmen kann. 

Auch die weitere Interessenabwägung im Einzelfall führte trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zu keinem anderen Ergebnis. Die nötige Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit sei grob vertragswidrig, schuldhaft und irreparabel zerstört worden. 

Hinweise für die Praxis

Die Anwendung und auch schon die Androhung von Gewalt gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten am Arbeitsplatz stellen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. In solchen Fällen muss ein Arbeitnehmer regelmäßig mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber rechnen – auch wenn es das erste Mal passiert. Bei einem erheblichen physischen Übergriff ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG grundsätzlich auch keine vorherige Abmahnung erforderlich. Bei jeder Kündigung kommt es jedoch auch auf die genauen Umstände des Einzelfalls an. (jf)