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Ein Tankstellenpächter darf sein Team in der Stellenanzeige als jung und dynamisch beschreiben. In seiner Entscheidung kommt es dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bei der fraglichen Formulierung auch auf den Gesamtkontext der Stellenausschreibung an.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Oktober 2023, 2 Sa 61/23
Der Arbeitgeber betreibt eine Tankstelle und veröffentlichte im Mai 2022 eine Stellenanzeige bei indeed unter anderem mit folgendem Inhalt: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“ Außerdem beschrieb der Arbeitgeber konkret seine Leistungen für die Arbeitnehmer und die Erwartungen an sie. Zu diesem Zeitpunkt waren in der Tankstelle neun Mitarbeiter im Alter ab Mitte 30 bis über 60 Jahre beschäftigt. Eine Aushilfe war 19 Jahre alt.
Der 50-jährige Kläger bewarb sich unter Beifügung diverser Unterlagen auf diese Stelle. Der Arbeitgeber erteilte ihm eine Absage. Stattdessen stellte er ab Juli 2022 einen zu diesem Zeitpunkt 48 Jahre alten Mitarbeiter als Aushilfe ein.
Der abgelehnte Bewerber forderte eine Entschädigung, da er durch die Formulierung in der Stellenausschreibung wegen seines Alters benachteiligt worden sei.
Mit seiner Klage auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Allgemeines Geleichbehandlungsgesetz (AGG) hatte der Bewerber weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg. Nach Ansicht der Richter folgte aus der Formulierung „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung“ keine unmittelbare Altersdiskriminierung. Denn ein durchschnittlicher Bewerber musste die vorliegende Stellenausschreibung nicht so verstehen, dass der Arbeitgeber einen Bewerber mit niedrigem Lebensalter zur Stellenbesetzung suchte. Bei der besagten Formulierung handle es sich vielmehr um eine überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung der zu besetzenden Stelle in ihrem Arbeitsumfeld. Aus dem Gesamtkontext und dem Zusatz in der Formulierung „mit Benzin im Blut“ werde verdeutlicht, dass keine ernsthafte, realistische Anforderung an einen Bewerber genannt wird, sondern eine übertriebene Selbstdarstellung der Tankstelle und ihrer Belegschaft in der Form einer Werbung vorliegt. Das werde auch für einen objektiven, durchschnittlichen Betrachter deutlich.
Ob vermutete Diskriminierungen aufgrund des Alters, des Geschlechts, der Religion oder auch aufgrund anderer Merkmale nach § 1 AGG – Klagen auf Entschädigung nach § 15 AGG beschäftigen die Arbeitsgerichte immer wieder. Häufig geht es dabei auch um Formulierungen in Stellenausschreibungen. Formulierungen rund um den Begriff „junges Team“ haben es übrigens nicht nur einmal vor die Arbeitsgerichtsbarkeit geschafft. Zum Beispiel hatte das LAG Berlin-Brandenburg über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Start-up-Unternehmen verwendete in der Stellenausschreibung unter anderen die Bezeichnung „junges Team mit flachen Hierarchien“. Ein Bewerber Ende vierzig wurde abgelehnt und erhob Klage auf Entschädigung. Auch hier entschied das Gericht, dass keine Diskriminierung vorliegt. Die Bezeichnung „junges dynamisches Team“ in einer Stellenausschreibung kann zwar gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters verstoßen. Allerdings handelt es sich hier um ein Start-up-Unternehmen, sodass mit „junges Team“ nicht das Alter, sondern das erst kurzzeitige Bestehen der Zusammenarbeit gemeint war (Urteil vom 01.07.2021, 5 Sa 1573/20). Doch keine Entwarnung an die Arbeitgeber! Die Beispiele, wo Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht eine Altersdiskriminierung bejahten, gibt es auch. (jf)