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Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine konkrete Anzahl an halben Urlaubstagen pro Jahr. Urlaubswünsche, die sich auf eine Verteilung des Urlaubs auf mehrere Halbtage richten, müssen vom Arbeitgeber nicht erfüllt werden.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2019, 4 Sa 73/18

Stand:  14.6.2019
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Das ist passiert:

Die Familie eines Arbeitnehmers betreibt ein Weingut, auf dem der Arbeitnehmer regelmäßig in seinem Urlaub aushilft. Dafür hat er in der Vergangenheit oftmals halbe Urlaubstage beantragt und auch genehmigt bekommen. In den letzten Jahren belief sich die Gesamtzahl der halben Urlaubstage auf 16 – 20 pro Jahr. Im Jahr 2017 informierte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber, dass er ab jetzt nur noch maximal sechs halbe Tage Urlaub pro Jahr genehmigen würde. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und erhob Klage vor Gericht. Er verlangte auch weiterhin die Gewährung von mindestens zehn Urlaubstagen, die in halben Tagen genommen werden dürfen. Als Rechtsgrundlage sah er eine Vereinbarung mit einem früheren Arbeitgeber und eine betriebliche Übung.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sehe keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage vor. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG regele, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren sei. Hiervon dürfe nur abgewichen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Aufteilung erforderlich machen. Nach Ansicht des Gerichts sei dies hier nicht Fall. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung liege ebenfalls nicht vor. Die Klage war daher im Ergebnis abzulehnen.

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