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Wer sich im Anschluss an eine Betriebsräteschulung bei einer Freizeitveranstaltung verletzt, ist nicht gesetzlich unfallversichert.
Landessozialgericht Baden-Württemberg , Urteil vom 12. Mai 2016, L 6 U 836/16
Im Rahmen eines mehrtägigen Seminars für Betriebsräte, fiel seitens der Teilnehmer die Entscheidung, im Anschluss an das Seminar am Nachmittag auf eigene Kosten einen nahe gelegenen Abenteuerwald zu besuchen. Dort brach sich einer der anwesenden Betriebsräte den Knöchel und musste stationär behandelt werden. Diesen Schaden wollte er als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung aber ab.
Auch das Landessozialgericht lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Teilnahme an einer Schulung für Betriebsräte sei zwar grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit, jedoch nur, wenn der Betriebsrat bei der konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls ein unternehmensbezogenes Recht wahrnehme, so das Urteil, Dies sei während der regulären Zeit des Seminars der Fall. Schließlich gestehe das Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsräten einen Schulungsanspruch zu, um ihre betrieblichen Aufgaben wahrnehmen zu können. Auf die Freizeitveranstaltungen nach den Seminarzeiten erstrecke sich der Versicherungsschutz jedoch nicht. Bei dem Besuch im Abenteuerwald habe es sich nicht um einen offiziellen Teil des Seminars gehandelt. Dafür spräche unter anderem auch die eigene Finanzierung des Ausflugs durch die Teilnehmer. Die gesetzliche Unfallversicherung müsse die Behandlungskosten daher nicht übernehmen.