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Der Einsatz eines Keyloggers, durch den die Tastatureingaben eines Arbeitnehmers verdeckt aufgezeichnet werden können, ist ohne konkreten Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung unzulässig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2017, 2 AZR 681/16
Der Arbeitnehmer ist bei dem Arbeitgeber seit 2011 als Web-Entwickler tätig. Im April 2015 teilte der Arbeitgeber ihm und seinen Kollegen mit, dass der gesamte „Internet-Traffic“ sowie die Benutzung der Systeme mitgeloggt werde. Hierfür wurde auf den Dienst-PCs eine Software installiert, mit Hilfe derer sämtliche Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Screenshots angefertigt wurden. Die erhobenen Daten wurden anschließend ausgewertet. Bei dem Web-Entwickler wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. Im Rahmen eines Gesprächs räumte er ein, seinen Dienst-PC in geringem Umfang auch privat genutzt zu haben. Schriftlich bestätigte er, in den Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mails für die Firma seines Vaters bearbeitet zu haben. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.
Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt: Die Kündigung war unrechtmäßig. Nach der Ansicht der Richter bestehe für die gewonnen Daten durch den Keylogger ein Verwertungsverbot. Durch den Einsatz der Überwachungs-Software habe der Arbeitgeber das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Ferner sei die Erhebung der Daten gemäß § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig gewesen. Es habe kein auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung vorgelegen. Eine solche, ohne triftige Anhaltspunkte veranlasste Maßnahme, sei daher unverhältnismäßig. Auch die durch den Arbeitnehmer eingeräumte Privatnutzung rechtfertige ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung.