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Ein Konzernbetriebsrat kann nicht errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen des Konzerns seinen Sitz im Ausland hat und es keine im Inland ansässige Teilkonzernspitze gibt, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2018, 7 ABR 60/16
In einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe sind mehrere Unternehmen beteiligt. Die Konzernobergesellschaft hat ihren Sitz in der Schweiz. Eine Tochtergesellschaft ist eine in Deutschland ansässige Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit. Zur Holding gehören vier weitere Unternehmen als sogenannte operative Tochtergesellschaften. Die Holding übt aber keine Leitungsfunktion gegenüber den operativen Tochtergesellschaften aus. Die Betriebsräte der operativen Tochtergesellschaften beschlossen die Errichtung eines Konzernbetriebsrats und entsendeten entsprechend Mitglieder zu einer konstituierenden Sitzung. Dagegen richtet sich die Klage der in Deutschland ansässigen, zum Konzern gehörenden Unternehmen: Es soll festgestellt werden, dass ein Konzernbetriebsrat nicht besteht.
Das Bundesarbeitsgericht gab den Unternehmen Recht. Zwar könne nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für einen Konzern grundsätzlich ein Konzernbetriebsrat im Sinne des § 18 Aktiengesetz errichtet werden. Hier sei der Konzernbetriebsrat aber nicht rechtswirksam errichtet. Die Konzernobergesellschaft als herrschendes Unternehmen habe ihren Sitz in der Schweiz. Im Inland gäbe es dagegen keine Teilkonzernspitze, die über wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfüge, denn die Holding übe diese Funktion über die vier operativen Tochterunternehmen nicht aus.