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Drehstühle gehören nicht zwangsläufig zur erforderlichen Ausstattung im Betriebsratsbüro. Die Ausstattung muss dem im Betrieb üblichen Standard entsprechen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2020 – 5 TaBV 25/19
Im Betrieb der Arbeitgeberin, einem Getränkebetrieb, arbeiten ca. 200 Mitarbeiter. Der dort gebildete Betriebsrat hat neun Mitglieder. Das Betriebsratsbüro ist entsprechend mit neun Bürostühlen ausgestattet, wovon drei Stühle dreh- und rollbar sind, der Rest hat Stuhlbeine. Der Betriebsrat ist der Ansicht, ihm stünden weitere sechs dreh- und rollbare Stühle mit Armlehnen zu. Diese seien erforderlich, um sich in Sitzungen ohne gesundheitliche Schäden platzieren und Präsentationen verfolgen zu können. Den Betriebsratsmitgliedern sei nicht zuzumuten, die bis zu achtstündigen Sitzungen auf einfachen Stühlen zu verbringen. Zudem schreibe die Arbeitsstättenverordnung für Büroarbeitsplätze dreh- und rollbare Bürostühle mit Armlehnen vor. Die Arbeitgeberin bot an, die sechs Stühle gegen Freischwinger auszutauschen, wie sie auch in anderen Besprechungsräumen genutzt würden. Dem Betriebsrat genügte dies nicht.
Das Landesarbeitsgericht gab, genau wie die erste Instanz, dem Betriebsrat nicht recht. Ein Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf dreh- und rollbare Stühle mit Armlehnen bestehe nicht. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehörten Stühle in ausreichender Anzahl. Den Anspruch auf die erforderliche Bestuhlung des Sitzungsraums habe die Arbeitgeberin erfüllt, indem sie drei dreh- und rollbare Stühle sowie sechs Freischwinger zur Verfügung gestellt habe. Mit diesen Freischwingern seien auch die Besprechungsräume der Arbeitgeberin bestuhlt; sie entsprächen dem betriebsüblichen Standard und Ausstattungsniveau.
Anders als ein täglich genutzter Bürostuhl würden Stühle in Besprechungsräumen nur für eine gewisse Zeit verwendet. Es sei den Sitzungsteilnehmern daher zuzumuten, den Körper oder den Stuhl zu bewegen, um z. B. bei Präsentationen die Sitzposition zu ändern, um ein optimales Sichtfeld auf die Leinwand zu haben. Dafür, dass der aktive Wechsel der Sitzposition oder das Verrücken der Stühle bei mehrstündigen Sitzungen zu gesundheitlichen oder sonstigen Belastungen der Betriebsratsmitglieder führen, sei kein Grund erkennbar.