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Keine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten

Verhält sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich, kann er sich nicht auf einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 23. Oktober 2019, 5 Ca 1201/19

Stand:  2.12.2019
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Das ist passiert:

Der Bewerber hatte sich auf eine Stelle als „Fachanleiter aus den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen" beworben. In seinem Bewerbungs-Anschreiben stellte er sich als Rentner vor und bat um ein entsprechendes Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Er wies zudem darauf hin, dass er den Ausbildungsbereich „Nähen" nicht erbringen könne. Außerdem benötige er in unmittelbarer Betriebsnähe ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement. Der Arbeitgeber informierte den Bewerber darüber, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde und lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein. Der Rentner sah sich durch die Ablehnung wegen seines Altes diskriminiert und erhob Klage auf Entschädigung in Höhe von 11.084, 58 Euro.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Rentners ab. Zum einen habe der Bewerber keinerlei Indizien dargelegt, die eine Diskriminierung wegen des Alters annehmen ließen. Zum anderen habe er sich bei dem Arbeitgeber gar nicht deshalb beworben, weil er tatsächlich auf eine Anstellung gehofft habe. Vielmehr sei es dem Rentner lediglich um die Entschädigungszahlung gegangen. Dafür sprächen beispielsweise Ausführungen des Klägers in seinem Bewerbungsschreiben, wonach er ein Appartement in Betriebsnähe benötige. Auch habe er keinerlei Angaben zu seiner Qualifikation oder Motivation gemacht. Nach der Ansicht des Gerichts liegt hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Klage des Bewerbers war daher abzulehnen.

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