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„So kommen wir billiger davon“ mag sich ein Arbeitgeber gedacht haben, als er einen Mitarbeiter freistellte und ihn währenddessen mit dem ursprünglichen Stundenlohn der vor 20 Jahren angesammelten Überstunden bezahlen wollte. Dem machte das Landesarbeitsgericht Köln einen Strich durch die Rechnung.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.08.2024, 6 Sa 663/23
Auf einem Arbeitszeitkonto hatten sich bis zum Jahr 2004 mehr als 2.000 Überstunden angehäuft. In diesem Jahr beendeten Arbeitgeber und Mitarbeiter das Konto und vereinbarten stattdessen eine pauschale Überstundenabgeltung. Was mit den aufgelaufenen Stunden passieren sollte, wurde nicht klar geregelt. Ende 2022 einigten sich die beiden darauf, dass die bis zum Jahr 2004 aufgelaufenen Überstunden abgebaut werden sollten. Zu dem Zweck wurde der Mitarbeiter vollständig bis 2023 freigestellt. In diesem Zeitraum bezahlte der Arbeitgeber aber weder das vor der Freistellung zuletzt gezahlte Bruttoentgelt, noch die Jahresleistung und die Weihnachtsgratifikation. Stattdessen errechnete er die Vergütung auf Basis des ursprünglichen Werts der Überstunden aus der Zeit von vor 2004, als der Mitarbeiter um fast die Hälfte weniger verdient hatte als im Jahr 2022. Dagegen klagte der Mitarbeiter.
Das Gericht machte klar: Ein Arbeitszeitkonto ist ein Zeitkonto und kein Geldkonto. Deshalb ist eine Freistellung zur Abschmelzung der angesammelten Überstunden nach dem Lohnausfallprinzip zu vergüten. Der Kläger ist damit so zu stellen, als hätte er in der Dauer seiner Freistellung vertragsgemäß gearbeitet. Das Prinzip ist bekannt aus dem Urlaubsrecht und dem Recht der Entgeltfortzahlung. Die Änderung des regelmäßig zu zahlenden Entgelts wirkt sich regelmäßig auf das zu zahlende Entgelt im Zeitraum der Nichtarbeit aus, aber auch auf die Höhe einer Abgeltung. Die Beklagte musste darum die Vergütung für den Freistellungszeitraum nach dem aktuellen Gehalt bezahlen und nicht etwa im Wert der abgegoltenen Überstunden von vor beinah 20 Jahren.
Arbeitszeitkonten sind nicht mit Wertguthaben gleichzusetzen. Wertguthaben können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart werden mit dem Ziel, gut geschriebenes Arbeitsentgelt für Freistellungen von der Arbeitsleistung später entnehmen zu können. Eine solche Vereinbarung war hier aber nicht dokumentiert. Mit einem Betriebsrat an Bord wäre dem Unternehmen diese Altlast vermutlich nicht so ohne weiteres auf die Füße gefallen. Denn die Einführung und Gestaltung von Arbeitszeitkonten als Teil der Regelungen bei der Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Diese Regelungen sie sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen und damit sicher dokumentiert. (mb)