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Kostenübernahme für externe Moderatoren?

Die Erforderlichkeit von Schulungen oder Hinzuziehung von externen Sachverständigen beschäftigt nicht nur die ifb-Schulungs-Hotline (08841-6112-71). Vor kurzem hat sich das LAG Hessen mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitgeber Kosten für externe Moderatoren einer BR-Klausurtagung übernehmen muss.

LAG Hessen

Stand:  5.11.2012
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Die Situation in einem Gremium war davon gekennzeichnet, dass sich die Mitglieder bei anstehenden Rationalisierungs-Entscheidungen im Wesentlichen von der Sicht des Betriebes, aus dem sie stammten, leiten ließen und die Gesamtsituation aller Arbeitnehmer nicht (mehr) im Blick hatten. Der BRV führte vor Gericht aus, man sei zu gar keiner Einigung mehr gekommen. Mit der Klausurtagung habe versucht werden sollen, diese Konflikte in Zukunft besser zu lösen, d.h. bezogen auf den gesamten Bereich und nicht auf die Einzelsicht einzelner Betriebsräte. Es liege insgesamt eine schwerwiegende Kommunikationsstörung und Beeinträchtigung der Zusammenarbeit im Gremium vor.

Das Gericht entschied, das auch von einem langjährigen Vorsitzenden eines Gremiums nicht von vornherein erwartet werden kann, dass er sämtliche Störungen der Kommunikation im Gremium alleine oder mit seinem Stellvertreter bewältigt. Dies gelt auch dann, wenn der Stellvertreter – wie in diesem Fall - ein ausgebildeter Mediator sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass auch dieser Teil des Gremiums ist und damit von anderen Mitgliedern als einem Lager zugehörend angesehen werden kann. Eine konstruktive gremieninterne Arbeitsatmosphäre diene auch dem Interesse des Arbeitgebers an einer erfolgreichen, sachorientierten Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung. Der Arbeitgeber wurde zur Übernahme der Kosten verurteilt.

In begründeten Ausnahmefällen kann also die Hinzuziehung externer Moderatoren oder Mediatoren erforderlich und der Arbeitgeber zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sein.

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