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Berührt ein Arbeitnehmer absichtlich primäre oder sekundäre Geschlechtsmerkmale eines Kollegen, handelt es sich um eine sexuelle Belästigung, die als Pflichtverletzung eine Kündigung rechtfertigen kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2017, 2 AZR 302/16
Der Arbeiter eines Stahlwerks hatte einem Leiharbeiter, während dieser Bandstahlrollen verpackte, von hinten schmerzhaft in den Genitalbereich gegriffen und anschließend darüber verächtliche Anmerkungen gemacht. Nach Anhörung aller Beteiligten kündigte der Arbeitgeber fristlos und hilfsweise ordentlich. Hiergegen wehrte sich der Arbeiter mit einer Kündigungsschutzklage. Ohne Erfolg!
Ein zielgerichteter Griff in die Genitalien eines anderen ist eine sexuell bestimmte körperliche Berührung, die bei objektiv erkennbarer Unerwünschtheit eine sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (vgl. § 3 Abs. 4 AGG) darstelle, so das Bundesarbeitsgericht. Es handele sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff, durch den die sexuelle Selbstbestimmung des Betroffenen missachtet und dadurch seine Würde verletzt werde. Der Arbeitgeber habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Zusammenarbeit auch mit den im Betrieb beschäftigen Fremdarbeitnehmern nicht durch tätliche Übergriffe beeinträchtigt werde.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des langjährig beschäftigten Arbeitnehmers an dessen Fortbestand unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen. Da vorliegend für die erforderliche Interessenabwägung weitere Feststellungen erforderlich waren, wurde der Rechtsstreit zur abschließenden Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.