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Arbeitgeber können eine Vereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeit zuhause erbringen kann, nur unter Beachtung der Grenzen billigen Ermessens kündigen. Hierzu muss der Betriebsrat angehört werden, da eine Kündigung der Vereinbarung regelmäßig als Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG anzusehen ist.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung, Urteil vom 10. September 2014, 12 Sa 505/14
Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber, einer überregional tätigen Bank, zuletzt als Firmenkundenbetreuer tätig. Seit 2005 arbeitete er aufgrund einer Home-Office-Vereinbarung mindestens 40 % von zuhause aus. Der Standort des Arbeitgebers war je nach Verkehrsweg 70 bis 90 km vom Wohnort des Klägers entfernt. In der Vereinbarung zur Telearbeit hieß es, dass ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz nicht besteht. Außerdem war vereinbart, dass der Home-Office-Platz von beiden Parteien mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen aufgegeben werden kann. Im Herbst 2013 kündigte der Arbeitgeber die Vereinbarung zur Telearbeit, unter anderem mit der Begründung, dass das neue Vertriebskonzept der Telearbeit entgegenstünde. Der Betriebsrat wurde hierzu nicht angehört.
Die Beendigung der alternierenden Telearbeit durch den Arbeitgeber ist nach Ansicht der Richter unwirksam. Der Arbeitnehmer sei weiterhin zu mindestens 40 % an seiner häuslichen Arbeitsstätte zu beschäftigen. Nach § 106 S.1 Gewerbeordnung (GewO) hat die Bestimmung des Arbeitsortes durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erfolgen. Eine Vereinbarung, die die Beendigung der alternierenden Telearbeit durch den Arbeitgeber ohne Voraussetzungen zulässt, benachteilige den Arbeitnehmer, denn die Vereinbarung müsse erkennen lassen, dass auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Außerdem hätte der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG angehört werden müssen: Auch bei nur teilweiser Telearbeit sei eine Tätigkeit mit Home-Office-Möglichkeit völlig anders als ohne. Wird die alternierende Telearbeit beendet, ändert sich das Bild der Tätigkeit so grundsätzlich, dass regelmäßig eine Versetzung anzunehmen sei.