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Die Aufstachelung zum Hass gegen Asylbewerber durch einen Beitrag bei Facebook kann zu einer Kündigung führen, auch wenn die Äußerung in keinem direkten Zusammenhang zum Arbeitsplatz steht.
Landesarbeitsgericht Hamm, Verhandlung vom 30. August 2016, 3 Sa 451/16
Der Arbeitnehmer, seit 32 Jahren in einem Bergbau- und Technologieunternehmen angestellt, kommentierte unter einen Fernsehbericht des Senders n-tv, er hoffe dass bei dem Brand einer Flüchtlingsunterkunft in Thüringen „alle verbrennen, die nicht gemeldet sind“. Wenig später ergänzte er seinen Kommentar noch mit den Worten „alle raus und es geht gut“. Nachdem der Arbeitgeber auf den Beitrag aufmerksam wurde, kündigte es das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab. In dem Verhalten des Arbeitnehmers sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu sehen, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Denn nachdem in dem Facebook-Profil des Arbeitnehmers auch sein Arbeitgeber genannt wurde, musste dem Arbeitnehmer klar gewesen sein, dass der Arbeitgeber ebenfalls mit seinen Worten in Verbindung gebracht wird und dies nicht dulden würde. An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts, auch wenn der Kommentar unter Alkoholeinfluss geschrieben und später schnell wieder gelöscht wurde. Einer Abmahnung hätte es bei einer solchen Pflichtverletzung ebenfalls nicht bedurft.