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Wird die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt, findet der vorwirkende Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für jeden dieser Zeitabschnitte Anwendung.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.04.2021, 2 Sa 300/20
Ein Arbeitnehmer war als Fitnesstrainer eingestellt. Im Januar 2019 hatte er für zwei Zeitabschnitte (26.05.2019 bis 25.06.2019 sowie 26.04.2020 bis 25.05.2020) Elternzeit beantragt. Diese wurde genehmigt. Allerdings kündigte der Arbeitgeber im April 2020 zwischen diesen beiden Zeitabschnitten dem Arbeitnehmer ordentlich zum 31.05.2020.
Der Arbeitnehmer ging gegen die Kündigung vor und meinte, diese sei innerhalb der Schonfrist von acht Wochen vor der Elternzeit, nämlich fünf Tage vor der am 26.04.2020 beginnenden Elternzeit, ausgesprochen worden und deshalb unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied: Die Kündigung war nichtig gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 18 BEEG. Der achtwöchige Schonfristzeitraum findet bei Teilabschnitten der von vornherein festgelegten Elternzeit auch vor Beginn des weiteren Zeitabschnittes Anwendung, und nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit.
Vom Verweis auf eine anders lautende Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 15.12.2004 – 17 Sa 1729/04) ließ sich das LAG Mecklenburg-Vorpommern nicht überzeugen. Einerseits, weil es schon zum damaligen Zeitpunkt andere Ansichten gab, v.a. wurde aber in der Zwischenzeit der Wortlaut des § 18 BEEG geändert, wodurch klargestellt wurde, dass der vorwirkende Kündigungsschutz mehrfach zur Anwendung gelangen kann und soll, wenn Elternzeitanteile in Anspruch genommen werden. Durch diese Änderungen habe der Gesetzgeber klar ausgedrückt, dass Flexibilisierung und Kündigungsschutz Hand in Hand gehen sollen. Die Revision wurde zugelassen. (ah)