Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG können bei Versetzungen durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung erweitert werden. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Maßnahme, ist er verpflichtet, die konkreten Gründe dafür anzugeben. Von dieser Pflicht kann er auch durch Betriebsvereinbarung nicht entbunden werden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. August 2016, 1 ABR 22/14
Der Arbeitgeber ist die Gewerkschaft ver.di im Landesbezirk Bayern. In einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) ist unter anderem geregelt, dass der Betriebsrat in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das BetrVG hinaus erweitert mitbestimmen darf. Wird keine Einigung erzielt, ist eine Entscheidung der Einigungsstelle vorgesehen.
Die Arbeitnehmerin A hatte sich intern auf eine höhere Stelle beworben und sollte versetzt werden. Hierüber unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat am 23.01.2012 mit der Bitte um Zustimmung. Der Betriebsrat verweigerte diese am 06.02.2012, also zwei Wochen später. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass bei A keine fünfjährige Beschäftigungszeit vorliege. Der Arbeitgeber rief die Einigungsstelle an. Diese entschied zugunsten des Arbeitgebers. Der Betriebsrat hielt den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam. Außerdem beantragte er die Feststellung, dass die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht gelte und er bei personellen Maßnahmen nicht auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG begrenzt sei.
Der Betriebsrat bekam nur teilweise Recht. Arbeitgeber und Betriebsrat seien zwar berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte zu erweitern. So sei es zulässig zu regeln, dass der Betriebsrat nicht auf die gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt sei und dass bei Meinungsverschiedenheiten eine Einigungsstelle zuständig sei.
Eine Regelung, die die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S.1 BetrVG aufhebe, überschreite allerdings die Kompetenz der Betriebsparteien. Denn: Die Regelung beträfe die Ausgestaltung des im Gesetz geregelten Verfahrens und würde die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG dauerhaft ausschließen. Die damit verbundene gesetzliche Grundentscheidung für ein beschleunigtes innerbetriebliches Verfahren bliebe gänzlich unbeachtet. Dies sei nicht vereinbar mit dem Rechtssicherheitsinteresse von Arbeitgeber und Betriebsrat, aber auch der betroffenen Arbeitnehmer. Diese hätten ein berechtigtes Interesse daran, mit Ablauf der Wochenfrist zu erfahren, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zur Maßnahme gebe oder nicht. Eine abweichende Regelung greife außerdem in das arbeitsgerichtliche Verfahren ein, das dürfe aber nur der Gesetzgeber.