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Unter bestimmten Voraussetzungen können das Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016, 5 AZR 135/16
Die Arbeitnehmerin ist in einer Klinik-Servicegesellschaft angestellt. Sie erhielt neben Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Das Urlaubsgeld wurde ursprünglich im Mai, das Weihnachtsgeld im November ausgezahlt. Nach der Einführung des Mindestlohns wurden die Auszahlungsmodalitäten durch Betriebsvereinbarung geändert: Die Gelder wurden fortan monatlich zu 1/12 gezahlt und dabei auf den Mindestlohn angerechnet. Die Arbeitnehmerin war mit dieser Regelung nicht einverstanden und erhob Klage. Ihrer Ansicht nach sei eine Anrechnung auf den Mindestlohn nicht rechtmäßig.
Das Gericht folgte der Ansicht der Klägerin nicht. Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld seien durchaus als Bestandteil des Mindestlohns zu sehen, wenn der Arbeitnehmer den Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt bekomme. Nicht anrechnungsfähig seien nur Entgeltbestandteile, die nicht eine Vergütung der Arbeitsleistung darstellten, sondern beispielsweise bereits erbrachte oder künftige Betriebstreue belohnen sollten. Nachdem die Arbeitnehmerin die Abschlagszahlungen aber monatlich und damit als Gegenleistung für erbrachte Arbeit erhalte, sei es im vorliegenden Fall durchaus möglich, die Sonderzahlungen auf den Mindestlohn anzurechnen. Denn der Mindestlohn trete als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht.
Hätte das Urlaubsgeld beispielsweise den Zweck, erhöhte Aufwendungen im Urlaub abzudecken, oder solle mit dem Weihnachtsgeld z.B. Betriebstreue belohnt werden, sei ein anderes Ergebnis denkbar. Eine monatliche Zahlung spreche jedoch für eine Gegenleistung zur Arbeitsleistung und damit für die Anrechenbarkeit auf den Mindestlohn.