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Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts für ein Krankenhaus während der Corona-Pandemie mitzubestimmen.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22. Januar 2021, 9 TaBV 58/20
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus, in dem ein Betriebsrat besteht. Im Zuge der Corona-Pandemie führte die Arbeitgeberin ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände ein. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das zuständige Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht.
Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Der Betriebsrat habe bei der Ausgestaltung des Besuchskonzepts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz beziehe sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezwecke, sei auch § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) dar. Das Krankenhaus habe nach § 5 Abs. 1 CoronaSchVO die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Besuche seien auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Entscheidet sich der Krankenhausträger, Besuche zuzulassen, dann müsse er auch den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährleisten. Für die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts bestehe – im Unterschied zu einer auf das Krankenhaus bezogen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum. Deshalb sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet.
(jf)